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Schuldbrief in Zukunft auch in papierloser Form/EJPD schickt Teilrevision in die Vernehmlassung

Bern, 21.04.2004 Die Einführung eines papierlosen Schuldbriefes und weitere
Neuerungen sieht die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen-
und Grundbuchrecht) vor. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, den rund hundert Artikel umfassenden
Vorentwurf bis Ende November 2004 in die Vernehmlassung zu schicken. Es
handelt sich um die grösste Teilrevision des Immobiliarsachen- und
Grundbuchrechts seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) im Jahr 1912.

Als wichtigste Neuerung sieht der Vorentwurf als Alternative zum
Papier-Schuldbrief den papierlosen Register-Schuldbrief vor, der mit der
Eintragung in das Grundbuch entsteht. Es wird kein Pfandtitel mehr
ausgestellt, wodurch die Kosten für die sichere Verwahrung und den Transfer
zwischen Banken, Notariatsbüros sowie Grundbuchämtern wegfallen. Damit
entfallen auch das Verlustrisiko und die aufwändigen und langwierigen
Kraftloserklärungsverfahren, die ein Wertpapierverlust zur Folge hat. Der
jetzige Schuldbrief in Papierform wird aber beibehalten; die Parteien können
jene Form wählen, die ihnen am besten zusagt.

Zugang zu selbst genutztem Wohneigentum erleichtern

Weiter sieht die Teilrevision die Einführung eines so genannten Raumrechts
vor. Damit erhält eine Person die Befugnis, einen bestimmten Teil eines
Gebäudes zu benutzen und innen auszubauen, ohne am Grundstück und am Gebäude
einen Miteigentumsanteil zu besitzen. Diese Neuerung soll einem weiteren
Bevölkerungskreis den Zugang zu selbst genutztem Wohneigentum erleichtern.

Modernes Bodeninformationssystem

Das Grundbuch soll künftig seine Funktion als modernes
Bodeninformationssystem besser erfüllen können. Mit den vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen soll einerseits das Grundbuch von bedeutungslosen
Einträgen entlastet werden. Andererseits sollen öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen, die ein bestimmtes Grundstück betreffen, im
Grundbuch angemerkt werden.

Im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts sind verschiedene Präzisierungen und
Änderungen vorgesehen. So soll unter anderem der Schutz des bauenden
Grundeigentümers vor dem Risiko einer Doppelzahlung verbessert werden.

Weitere Auskünfte:

Christina Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 17