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Abgabe des Sturmgewehrs bei der Entlassung: das VBS stellt klar

3003 Bern, 16. April 2004

Medieninformation

Abgabe des Sturmgewehrs bei der Entlassung: das VBS stellt klar

Verschiedene Artikel in den gestrigen und heutigen Medien und die
Befürchtung, dass der aus der Armee entlassene Armeeangehörige seine Waffe
nicht mehr erhalten wird, veranlassen das VBS zu folgender Klarstellung.
Grundsätzlich hat sich in den letzten Jahren (seit 1991) keine
Abgabeänderung ergeben.

. Sturmgewehr 57
Mit dem Sturmgewehr 57 ausgerüstete Armeeangehörige können ihre persönliche
Waffe unentgeltlich zu Eigentum erhalten. Sie müssen folgenden
Schiessnachweis aufgrund der Eintragung im Schiessbüchlein erbringen:

o Während der letzten drei Jahre insgesamt mindestens zwei Bundesübungen
über 300 m erfolgreich absolviert haben, also zweimal das obligatorische
Programm oder zweimal das Eidg. Feldschiessen oder einmal das Obligatorische
und einmal das Feldschiessen.

. Sturmgewehr 90
Das Sturmgewehr 90 bleibt grundsätzlich Eigentum der Armee. Armeeangehörige,
welche mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstet worden sind, haben folgende
Möglichkeiten:

o Rückgabe des Stgw 90 und Erhalt eines Stgw 57 unentgeltlich zu Eigentum.
Erforderlicher Schiessnachweis analog der Regelung für Armeeangehörige,
welche mit dem Stgw 57 ausgerüstet sind.

o Das Sturmgewehr 90 darf als persönliche Leihwaffe behalten werden, sofern
der Armeeangehörige nachweisen kann, dass er während den letzten drei Jahre,
zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Eidg. Feldschiessen
geschossen hat

o Der Armeeangehörige kann ebenfalls beantragen, ein Stgw 57 zu Eigentum zu
erhalten und gleichzeitig das Stgw 90 als persönliche Leihwaffe zu behalten.
Die
Schiessnachweise sind identisch.

Grundsätzlich hat sich also in den letzten Jahren keine Abgabeänderung
ergeben. Sollten sich für die Zukunft Aenderungen ergeben, würden diese in
jedem Fall mit den zuständigen Stellen abgesprochen werden.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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