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Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 7 Buchstabe b des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

EIDGENOESSISCHES DEPARTEMENT FUER AUSWAERTIGE ANGELEGENHEITEN

EIDGENOESSISCHES DEPARTEMENT DES INNEREN

Bern, 7. April 2004

Pressemitteilung

Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 7 Buchstabe b des Übereinkommens zur
Beseiti­gung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Der Bundesrat hat heute beschlossen, einen Vorbehalt zurückzuziehen, den die
Schweiz bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau angebracht hatte. Dieser Rückzug erfolgt im
Rahmen der Umsetzung der Schweizer Armeereform.

Bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau hatte die Schweiz einen Vorbehalt zu Artikel 7
Buchstabe b angebracht. Dadurch konnte sie an der damaligen schweizerischen
Militärgesetzgebung festhalten, die vorsah, dass Frauen keine Funktionen
ausüben konnten, die den persönlichen Waffeneinsatz über den Selbstschutz
hinaus bedingten.

Die Schweiz brachte vor allem einen Vorbehalt zu diesem Artikel an, um die
Teilnahme von Frauen an Kampfhandlungen der Schweizer Armee auszuschliessen.
Gemäss der damals geltenden schweizerischen Gesetzgebung hatten die Frauen
nicht das Recht, militärische Funktionen zu übernehmen, bei denen der
Einsatz der persönlichen Waffe über den Selbstschutz hinaus ging. Mit andern
Worten, sie durften nicht in der Infanterie, den Mechanisierten und Leichten
Truppen, der Artillerie und der Fliegerabwehr Dienst tun.

Durch die Annahme der Armeereform durch das Schweizer Volk (Volksabstim­mung
vom 18. Mai 2003) haben die Frauen unbegrenzten Zugang zu Truppenkategorien
erhalten, die in Kampfhandlungen verwickelt werden können. Mit der Revision
der entsprechenden Verordnungen, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten
sind, werden Frauen und Männer bei militärischen Funktionen, die einen
bewaffneten Einsatz zur Folge haben können, formell gleichgestellt. Da somit
die schweizerische Gesetzgebung in diesem Bereich voll vereinbar ist mit
Geist und Ziel des Übereinkommens, hat der Bundesrat heute be­schlossen, den
Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe b zurückzuziehen.