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Unterstellung der Assistenzärzte in öffentlichen Spitälern unter das

Unterstellung der Assistenzärzte in öffentlichen Spitälern unter das
Arbeitsgesetz

Der Bundesrat hat am 7. April 2004 eine Änderung der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz beschlossen. Damit kann die parlamentarische Initiative
Suter „Menschliche Arbeitsbedingungen für Assistenzärzte“ umgesetzt
werden, deren Ziel die Unterstellung dieser gesamten Berufsgruppe unter
das Arbeitsgesetz war.

Im Dezember 1998 hatte Nationalrat Marc F. Suter eine parlamentarische
Initiative mit dem Titel „Menschliche Arbeitsbedingungen für
Assistenzärzte“ eingereicht. Er wollte damit die Assistenzärztinnen und
-ärzte den Minimalbestimmungen des Arbeitsgesetzes bezüglich Arbeits-
und Ruhezeiten unterstellen, weil sie bekanntlich 60 und mehr Stunden
pro Woche arbeiten und dies mit der Aussicht auf zunehmende Belastung.
Das Parlament verabschiedete die Revision des Arbeitsgesetzes am 22.
März 2002, in Kraft tritt sie am 1. Januar 2005.

Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass Assistenzärzte nicht mehr vom
persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften über die Arbeits- und
Ruhezeiten ausgeschlossen sind. Zudem müssen die Vorschriften über das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis - aufgrund derer zahlreiche
Assistenzärzte angestellt sind - diesen Minimalvorschriften
entsprechen, allerdings nur in den dem Gesetz unterstellten Spitälern
und Kliniken. Die Modifikation reichte also nicht aus, um den Willen
des Parlaments umzusetzen und alle Assistenzärzte den Bestimmungen des
Arbeitsgesetzes zu unterstellen: zahlreiche Spitäler und Kliniken sind
auf Grund ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes
ausgeschlossen und ohne entsprechende Änderung der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz hätten Assistenzärzte in solchen Spitälern weiterhin ohne
zeitliche Restriktionen eingesetzt werden können.

Deshalb wurde eine Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in die
Vernehmlassung gegeben, mit dem Ziel, sämtliche Spitäler und Kliniken
ungeachtet ihrer Rechtsform den Bestimmungen über Arbeits- und
Ruhezeiten zu unterstellen. Allerdings lehnte eine Reihe von Kantonen
dieses Vorhaben ab, vor allem mit der Begründung, dass es eine Erhöhung
der Gesundheitskosten mit sich bringe. Der Bundesrat hat nun
beschlossen, lediglich die Assistenzärzte und nicht das gesamte
Personal sämtlicher Spitäler dem Arbeitsgesetz zu unterstellen.

Die Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz tritt am 1. Januar
2005, zusammen mit der revidierten Fassung des Arbeitsgesetzes gemäss
Vorstoss Suter, in Kraft.

seco
Christine Pitteloud
Arbeitnehmerschutz
Tel. 031 322 29 36