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Regeln zur Sanierung und Liquidation von Banken und zum verstärkten Schutz der Bankeinleger


MEDIENMITTEILUNG

Regeln zur Sanierung und Liquidation von Banken und zum verstärkten Schutz
der Bankeinleger

31. Mär 2004 (EFD) Der Bundesrat hat die im vergangenen Herbst vom Parlament
beschlossene Änderung des Bankengesetzes zusammen mit den notwendigen
Anpassungen von Verordnungen auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt. Damit
wird das Verfahren zur Sanierung und Liquidation von Banken vereinfacht und
vereinheitlicht. Der Einlegerschutz wird verbessert und dem Niveau der EU
angeglichen, wobei das Gesetz den Banken eine einjährige Frist für die
notwendigen Anpassungen einräumt.

Den Anstoss zur Gesetzesänderung gab die seinerzeitige Schliessung der Spar-
und Leihkasse Thun (SLT), welche in der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit
auslöste und über die Landesgrenzen hinaus Wellen warf. Die Liquidation der
SLT hat erneut zahlreiche Verfahrensmängel aufgezeigt. Im Zuge dieser
Ereignisse wurde auch der Ruf nach einem verstärkten Schutz der Einleger
laut. Die Gesetzesänderung - sie wurde vom Parlament im vergangenen Oktober
ohne Gegenstimme verabschiedet - fasst die in zahlreichen Erlassen
verstreuten Bestimmungen zum Bankenkonkurs im Bankengesetz zusammen und
konzentriert sie auf das Wesentliche. Aufsicht, Sanierung und Liquidation
von Banken werden besser aufeinander abgestimmt und unter die alleinige
Zuständigkeit der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) gestellt. Das neu
eingeführte Sanierungsverfahren kann auf den Einzelfall zugeschnitten
werden. Ein Sanierungsbeauftragter erarbeitet unter Anhörung der Gläubiger
und Eigner einen Sanierungsplan, der von der EBK zu genehmigen ist. Kommt
keine Sanierung zustande, wird die Bank durch die EBK liquidiert.

Auskunft für Medienschaffende:

Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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