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Nationalbankgesetz tritt auf den 1. Mai 2004 in Kraft (korrigiert)


MEDIENMITTEILUNG

Nationalbankgesetz tritt auf den 1. Mai 2004 in Kraft (korrigiert)

24. Mär 2004 (EFD) Der Bundesrat hat heute das neue Nationalbankgesetz (NBG)
auf den 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er das
Verordnungsrecht dem neuen NBG angepasst. Bereits am 18. März hat das
Direktorium der Nationalbank zudem in einer neuen Nationalbankverordnung
Ausführungsbestimmungen zu den Statistikbefugnissen der SNB, den
Mindestreservevorschriften sowie der Überwachung von Zahlungs- und
Effektenabwicklungssystemen erlassen. Die Totalrevision des NBG war von den
Eidg. Räten im Oktober 2003 verabschiedet worden. Das Referendum wurde nicht
ergriffen, die Referendumsfrist lief am 22. Januar 2004 ab.

Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe werden auf den 1. Mai 2004 in
Kraft gesetzt.

Die vereinfachte Organstruktur der SNB mit dem von heute 40 auf neu 11
Mitglieder verkleinerten Bankrat tritt ebenfalls auf den 1. Mai in Kraft.
Der Bundesrat hat bereits am 11. Februar sechs Mitglieder des neuen Bankrats
gewählt und den bisherigen Präsidenten, Hansueli Raggenbass, im Amt
bestätigt. Die verbleibenden fünf Mitglieder werden am 30. April 2004 durch
die Generalversammlung der SNB-Aktionäre gewählt.

Neugestaltung der Mindestreserve- und Liquiditätsvorschriften für Banken auf
Anfang 2005

Das neue Nationalbankgesetz sieht auch eine moderne Mindestreserveregelung
für die Banken vor: Diese ist den bisher im Bankengesetz geregelten
Kassenliquiditätsvorschriften nachgebildet. Die Mindestreserven haben den
Zweck, eine stetige Nachfrage nach Notenbankgeld sicherzustellen.
Gleichzeitig wird die Grundlage für die Eigenmittel- und
Liquiditätsvorschriften in Artikel 4 Bankengesetz revidiert. Die
Neugestaltung der Liquiditätsvorschriften in der Bankenverordnung macht
gewisse technische Anpassungen im Informatikbereich der Banken notwendig. Um
den Banken die erforderliche Anpassungsfrist zu gewähren, werden Artikel 4
Bankengesetz sowie die Ausführungsbestimmungen zu den Mindestreserven und
zur Liquidität im Verordnungsrecht erst auf den 1. Januar 2005 in Kraft
gesetzt.

Neue Nationalbankverordnung mit Ausführungsbestimmungen zu den
geldpolitischen Befugnissen der SNB

Das neue Nationalbankgesetz sieht vor, dass die SNB in einer Verordnung
Ausführungsbestimmungen zu ihren drei hoheitlichen geldpolitischen
Befugnissen (Erhebung von Statistiken, Mindestreservevorschriften,
Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen) erlässt. Das
Direktorium der SNB hat diese Verordnung am 18. März 2004 verabschiedet, und
der Bundesrat hat heute davon Kenntnis genommen. Die neue
Nationalbankverordnung (NBV) wird - wie beispielsweise auch die Verordnungen
der EBK - in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert werden.

Im Kapitel "Statistische Erhebungen" hält die NBV die Grundsätze der
Datenerhebung sowie die Rechte und Pflichten der zur Auskunft verpflichteten
Finanzmarktteilnehmer fest. Die Erhebung von Statistiken muss den
Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit genügen.
Gegenstand und Periodizität der statistischen Erhebungen sowie der Kreis der
Statistiklieferanten sind in Anhängen zur NBV umschrieben.

Das Kapitel "Mindestreserven" ist relativ kurz gehalten, da die wichtigsten
Elemente der Mindestreserveregelung bereits im Gesetzestext geregelt werden.
Die Ausführungsbestimmungen in der NBV lehnen sich stark an die bisherigen
Ausführungsbestimmungen zur Kassenliquidität in der Bankenverordnung an.
Insbesondere wird am geltenden Unterlegungssatz von 2.5 Prozent
festgehalten.

Das Kapitel "Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen"
schliesslich umschreibt die Mindestanforderungen an Zahlungs- und
Effektenabwicklungssysteme, von denen Risiken für die Systemstabilität
ausgehen können. Diese Anforderungen orientieren sich an internationalen
Standards. Damit die Nationalbank bestimmen kann, von welchen Systemen eine
Gefahr für die Systemstabilität ausgehen kann, werden sämtliche
Effektenabwicklungssysteme sowie Zahlungssysteme mit einem Betragsvolumen
von mindestens 25 Milliarden Franken pro Jahr einer erweiterten
Offenlegungspflicht unterstellt.

Übersicht über das Inkrafttreten von NBG und Verordnungsrecht

Erlass / Datum des Inkrafttretens
- Totalrevision des Nationalbankgesetzes mit Ausnahme von Artikel 4
Bankengesetz (Anhang, Ziff. II.5, Art. 4) 1. Mai 2004
- Änderung von Artikel 4 Bankengesetz (Totalrevision NBG, Anhang, Ziff.
II.5, Art. 4) 1. Januar 2005
- Änderung der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen
des Bundes 1. Mai 2004
- Änderung der Anlagefondsverordnung 1. Mai 2004
- Änderung der Bankenverordnung 1. Januar 2005
- Aufhebung der Verordnung über den Unterlegungssatz für die
Kassenliquidität bei Banken 1. Januar 2005
- Nationalbankverordnung mit Ausnahme des 3. Kapitels (Art. 12 - 17) 1. Mai
2004
- Nationalbankverordnung: 3. Kapitel (Art. 12 - 17) 1. Januar 2005

Auskunft für Medienschaffende:

Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31 Werner Abegg,
Kommunikation SNB, 01 631 32 67

Hinweis: Im Absatz "Übersicht über das Inkrafttreten von NBG und
Verordnungsrecht" wurde unter dem Punkt "Aufhebung der Verordnung über den
Unterlegungssatz für die Kassenliquidität bei Banken" die Jahreszahl falsch
angegeben (1. Mai 2004 anstatt 1. Januar 2005)

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