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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bern, 24.03.2004  Der Bundesrat hat heute die Anpassungen von drei Verordnungen im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts gutgeheissen. Die Anpassungen wurden nötig, damit die im Entlastungsprogramm 2003 vorgesehene Systemänderung im Asylbereich ab dem 1. April 2004 umgesetzt werden kann.

Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 hatte der Bundesrat dem Parlament eine Systemänderung im Asyl- und Ausländerbreich unterbreitet. Diese sieht vor, dass die Kantone vom Bund für Personen, deren Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig ist, keine Abgeltung für Sozialhilfe mehr erhalten. Die betroffenen Personen haben die Schweiz selbstverantwortlich zu verlassen. Kommen sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach, gelten sie als Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Der Bund richtet den Kantonen an Stelle der ordentlichen Sozialhilfepauschalen eine einmalige Nothilfeentschädigung aus, deckt die üblichen Kosten für die Ausreise und richtet für jede erfolgreiche Rückführung eine Vollzugsentschädigung aus.

Änderungen auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse

·           Die Nothilfeentschädigung soll dem Kanton ausgerichtet werden, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist. Der Vernehmlassungsentwurf sah noch eine Aufteilung der Nothilfeentschädigung zwischen den Standortkantonen der Empfangsstellen und den Kantonen mit den grössten Agglomerationen vor.

·           Die ordentliche Sozialhilfe wird den Kantonen 10 Tage über die Rechtskraft eines Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides hinaus abgegolten. Der Vernehmlassungsentwurf sah noch eine Frist von 6 Tagen vor.

·           Die Vollzugsentschädigung soll den Kantonen nach erfolgter, kontrollierter Rückführung ausgerichtet werden. Die zeitliche Befristung von neun Monaten der Ausrichtung dieser Pauschale wird gestrichen.

Folgende Punkte der Vernehmlassung werden beibehalten:

·           Die Höhe der Nothilfeentschädigung beträgt 600 Franken. Eine Anpassung dieses Betrages kann nach einer Evaluation im Rahmen des Monitoring erfolgen.

·           Der Bund gilt den Kantonen für Personen, deren Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 rechtskräftig wurde (so genannte „Übergangsfälle“), die ordentlichen Sozialhilfepauschalen während neun Monaten ab, wenn ein Gesuch um Vollzugsunterstützung mit Kostenübernahme gutgeheissen wurde. Diese Befristung ist bereits in den Übergangsbestimmungen zum Gesetz festgehalten.

Die vorgesehene Systemänderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

 

Weitere Auskünfte:

Brigitte Hauser-Süess, Medien & Kommunikation BFF, 031 325 93 50

Dominique Boillat, Medien & Kommunikation BFF, 031 325 98 80