Bern, 24.03.2004 Der Bundesrat hat heute die Anpassungen von drei Verordnungen im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts gutgeheissen. Die Anpassungen wurden nötig, damit die im Entlastungsprogramm 2003 vorgesehene Systemänderung im Asylbereich ab dem 1. April 2004 umgesetzt werden kann.
Im Rahmen des
Entlastungsprogramms 2003 hatte der Bundesrat dem Parlament eine Systemänderung
im Asyl- und Ausländerbreich unterbreitet. Diese sieht vor, dass die Kantone vom
Bund für Personen, deren Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig
ist, keine Abgeltung für Sozialhilfe mehr erhalten. Die betroffenen Personen
haben die Schweiz selbstverantwortlich zu verlassen. Kommen sie ihrer
Ausreisepflicht nicht nach, gelten sie als Personen, die sich illegal in der
Schweiz aufhalten. Der Bund richtet den Kantonen an Stelle der ordentlichen
Sozialhilfepauschalen eine einmalige Nothilfeentschädigung aus, deckt die
üblichen Kosten für die Ausreise und richtet für jede erfolgreiche Rückführung
eine Vollzugsentschädigung aus.
Änderungen auf Grund der
Vernehmlassungsergebnisse
·
Die
Nothilfeentschädigung soll dem Kanton ausgerichtet werden, der für den Vollzug
der Wegweisung zuständig ist. Der Vernehmlassungsentwurf sah noch eine
Aufteilung der Nothilfeentschädigung zwischen den Standortkantonen der
Empfangsstellen und den Kantonen mit den grössten Agglomerationen
vor.
·
Die
ordentliche Sozialhilfe wird den Kantonen 10 Tage über die Rechtskraft eines
Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides hinaus abgegolten. Der
Vernehmlassungsentwurf sah noch eine Frist von 6 Tagen
vor.
·
Die
Vollzugsentschädigung soll den Kantonen nach erfolgter, kontrollierter
Rückführung ausgerichtet werden. Die zeitliche Befristung von neun Monaten der
Ausrichtung dieser Pauschale wird gestrichen.
Folgende
Punkte der Vernehmlassung werden beibehalten:
·
Die Höhe
der Nothilfeentschädigung beträgt 600 Franken. Eine Anpassung dieses Betrages
kann nach einer Evaluation im Rahmen des Monitoring
erfolgen.
·
Der
Bund gilt den
Kantonen für Personen, deren Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 rechtskräftig
wurde (so genannte „Übergangsfälle“), die ordentlichen Sozialhilfepauschalen
während neun Monaten ab, wenn ein
Gesuch um Vollzugsunterstützung mit Kostenübernahme gutgeheissen wurde. Diese
Befristung ist bereits in den Übergangsbestimmungen zum Gesetz
festgehalten.
Die
vorgesehene Systemänderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Weitere Auskünfte:
Brigitte Hauser-Süess, Medien & Kommunikation BFF, 031 325 93 50
Dominique Boillat, Medien & Kommunikation BFF, 031 325
98 80