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Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes


Bern, 18. März 2004

Pressemitteilung

Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 des UNO-Übereinkommens über die Rechte
des Kindes

Der Bundesrat hat heute die Zustimmung des Ständerats zum Rückzug eines
Vorbehalts erhalten, den die Schweiz bei der Ratifikation des
UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes angebracht hatte. Der Begriff
der elterlichen Sorge im Sinne des Schweizer Rechts ist voll vereinbar mit
dem im Übereinkommen gelten­den Begriff.

Bei der Ratifikation des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes hatte
die Schweiz einen Vorbehalt zu Artikel 5 angebracht, wonach die
schweizerische Gesetz­gebung über die elterliche Sorge vorbehalten blieb.

Als die Schweiz den Vorbehalt anbrachte, tat sie dies nicht wegen einer
Unvereinbarkeit zwischen der schweizerischen Rechtsordnung und dem
Übereinkommen, sondern weil Artikel 5 das rechtliche Verhältnis zwischen
Eltern und Kindern nicht präzis genug zu definieren schien. Die Schweiz
wollte mit diesem Vorbehalt sicherstellen, dass die Ausle­gung des Begriffs
der elterlichen Sorge dem schweizerischen Recht entspricht. Heute, nach der
Revision des schweizerischen Zivilgesetzbuches und zahlreichen Äusserungen
der Lehre, laut denen die Interpretation der elterlichen Sorge im
schweizerischen Recht mit dem Übereinkommen durchaus vereinbar ist, ist
dieser Vorbehalt zurückzu­ziehen.

Der Bundesrat hatte schon im Dezember 2003 beschlossen, den Vorbehalt zu
Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zurückzuziehen. Er
wollte aber die Zustimmung des Ständerats dazu haben, der diesen Vorbehalt
initiiert hatte. Da sich der Ständerat heute für den Rückzug ausgesprochen
hat, wird der Bundesrat demnächst dem UNO-Generalsekretär den Rückzug des
Vorbehalts zu Artikel 5 notifizieren.