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Adventszeit: Regelung der Beschäftigung von Personal für

Adventszeit: Regelung der Beschäftigung von Personal für
Sonntagsverkäufe

Verkaufsgeschäfte können an Sonntagen während der Adventszeit Personal
beschäftigen, wenn sie örtlich in engem Zusammenhang mit einem
Weihnachtsmarkt stehen, bereits seit längerer Zeit (mindestens 10
Jahre) Sonntagsverkäufe durchführen, oder wenn eine starke ausländische
Konkurrenz vorliegt.

Das seco erlässt an alle Kantone eine Weisung, welche das Vorgehen bei
der Bewilligungserteilung für die Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften
in der Adventszeit verbindlich festlegt. Zu dieser Massnahme sieht sich
das seco gezwungen, da eine Empfehlung, die bereits im Sommer 2003
ergangen war, wenig Beachtung fand und deshalb kaum befolgt wurde. Die
Kantone sind für die Erteilung von Bewilligungen für vorübergehende
Sonntagsarbeit von bis zu sechs Sonntagen im Jahr zuständig.

Aufgrund einer im Kanton Bern erhobenen Klage hat das Bundesgericht in
seinem Urteil vom 22. Oktober 2002 festgehalten, unter welchen
Voraussetzungen die Beschäftigung von Verkaufspersonal an
Adventssonntagen zulässig ist. Das Bundesgericht hat damit seine in
Bezug auf Sonntagsarbeit restriktive Praxis bestätigt. Das geltende
Recht und die erwähnte restriktive Praxis des Bundesgerichts lassen für
eine grosszügige Auslegung der Bewilligungsvoraussetzungen für
Sonntagsarbeit in der Adventszeit wenig Raum. Dementsprechend ist in
der Weisung vom 18. März 2004 an die Kantone festgehalten, dass die
Beschäftigung von Personal an höchstens zwei Sonntagen während der
Adventszeit stattfinden kann und nur bewilligt wird, sofern die
gesuchstellenden Verkaufsgeschäfte örtlich in einem engen Zusammenhang
mit einem Weihnachtsmarkt stehen, wobei als Weihnachtsmarkt das
Vorhandensein einer Vielzahl von Marktständen mit überwiegend
kunsthandwerklichem Angebot gilt, der zu bewilligende Sonntagsverkauf
bereits seit längerer Zeit (mind. seit 10 Jahren) besteht oder die
Existenz einer starken ausländischen Konkurrenz nachgewiesen wird.
Einzelne Attraktionen wie der Ausschank von Glühwein,
Verpflegungsstände, Auftritt eines St. Nikolaus usw. gelten nicht als
Weihnachtsmarkt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss im
Einzelfall geprüft werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Sonntag in
Verkaufsgeschäften arbeiten, gelten nach Arbeitsgesetz besondere
Schutzbestimmungen wie die Gewährung eines 50%-Lohnzuschlages und eines
Ersatzruhetages. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Sonntag nicht beschäftigt werden
dürfen, wenn sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Einhaltung
dieser gesetzlichen Bestimmungen werden die kantonalen Vollzugsbehörden
zu kontrollieren haben.

Staatssekretariat für Wirtschaft
Kommunikation / Information

Christiane Aeschmann,
 Leiterin Arbeitnehmerschutz,
 Tel. 031 322 29 45