Keine Aufhebung der Immunität von Bundesrat
Blocher
Der Bundesrat hat die
Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Bundesrat Blocher
verweigert. Er kam zum Schluss, dass das Vorliegen einer strafbaren Handlung
nicht feststeht und die Ausübung des Bundesratsmandates Vorrang hat.
Ein ehemaliger Zürcher
Kantonsrat hatte gegen Bundesrat Blocher eine Ehrverletzungsklage eingereicht,
nachdem dieser in der Presse dem erwähnten Kantonsrat vorgeworfen hatte, von der
Situation als Mitglied der kantonalen Bildungskommission zu profitieren, um sich
Staatsaufträge für seine private Schulungsfirma zu sichern.
Am 3. März reichte das
Bezirksgericht Zürich bei der Bundeskanzlei zu Handen des Bundesrates ein Gesuch
um Erteilung der Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Bundesrat
Blocher ein. Die Bundeskanzlerin und der Vorsteher EJPD verständigten sich
darauf, aus Gründen der Unabhängigkeit die Instruktion des Verfahrens und die
Entscheidvorbereitung dem Rechtsdienst der Bundeskanzlei zuzuweisen.
In seinem Entscheid wägt
der Bundesrat das öffentliche Interesse an einer ungestörten Ausübung des
Mandates gegen das Interesse an einer Strafverfolgung ab. Er hat den Inhalt der
Presseartikel ausführlich gewürdigt und kam im Rahmen einer summarischen Prüfung
zum Schluss, dass die Publikationen den Charakter einer politischen Mitteilung
haben. Bei der Annahme einer Ehrverletzung ist im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Zurückhaltung zu üben, soll sie nicht zur Verhinderung jeglicher
kritischen Auseinandersetzung, der Anprangerung angeblicher Missstände und damit
der Äusserung der persönlichen Meinung führen.
Auch aus staatspolitischen
Gründen ist die Aufhebung der Immunität nicht angezeigt: Dem öffentlichen
Interesse an einer ungestörten Ausübung des Mandates als Bundesrat wird im
konkreten Fall grössere Bedeutung zugemessen als dem Interesse an einer
Strafverfolgung. Die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens wird daher
verweigert.
Das Bezirksgericht Zürich
hat die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Bundesrates innert 10 Tagen bei der
Bundesversammlung Beschwerde einzulegen.
SCHWEIZERISCHE
BUNDESKANZLEI
Information und
Kommunikation
12.3.2004
Für weitere
Auskünfte:
Thomas Sägesser, Dr. iur.,
Fürsprecher,
Leiter Rechtsdienst der
Bundeskanzlei,
Tel. 031 322 41
51.