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Pressemitteilung

Keine Aufhebung der Immunität von Bundesrat Blocher

Der Bundesrat hat die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Bundesrat Blocher verweigert. Er kam zum Schluss, dass das Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht feststeht und die Ausübung des Bundesratsmandates Vorrang hat.

Ein ehemaliger Zürcher Kantonsrat hatte gegen Bundesrat Blocher eine Ehrverletzungsklage eingereicht, nachdem dieser in der Presse dem erwähnten Kantonsrat vorgeworfen hatte, von der Situation als Mitglied der kantonalen Bildungskommission zu profitieren, um sich Staatsaufträge für seine private Schulungsfirma zu sichern.

Am 3. März reichte das Bezirksgericht Zürich bei der Bundeskanzlei zu Handen des Bundesrates ein Gesuch um Erteilung der Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Bundesrat Blocher ein. Die Bundeskanzlerin und der Vorsteher EJPD verständigten sich darauf, aus Gründen der Unabhängigkeit die Instruktion des Verfahrens und die Entscheidvorbereitung dem Rechtsdienst der Bundeskanzlei zuzuweisen.

In seinem Entscheid wägt der Bundesrat das öffentliche Interesse an einer ungestörten Ausübung des Mandates gegen das Interesse an einer Strafverfolgung ab. Er hat den Inhalt der Presseartikel ausführlich gewürdigt und kam im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss, dass die Publikationen den Charakter einer politischen Mitteilung haben. Bei der Annahme einer Ehrverletzung ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zurückhaltung zu üben, soll sie nicht zur Verhinderung jeglicher kritischen Auseinandersetzung, der Anprangerung angeblicher Missstände und damit der Äusserung der persönlichen Meinung führen.

Auch aus staatspolitischen Gründen ist die Aufhebung der Immunität nicht angezeigt: Dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Ausübung des Mandates als Bundesrat wird im konkreten Fall grössere Bedeutung zugemessen als dem Interesse an einer Strafverfolgung. Die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens wird daher verweigert.

Das Bezirksgericht Zürich hat die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Bundesrates innert 10 Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einzulegen.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Information und Kommunikation

12.3.2004

Für weitere Auskünfte:

Thomas Sägesser, Dr. iur., Fürsprecher,

Leiter Rechtsdienst der Bundeskanzlei,

Tel. 031 322 41 51.