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Schweiz und Europäische Union: ein einziger Pflanzenpass

Schweiz und Europäische Union: ein einziger Pflanzenpass

In Zukunft wird für den Zutritt zu den schweizerischen und europäischen
Märkten nur noch ein einziges Dokument, der Pflanzenpass, benötigt. Der
gemischte Ausschuss für das Abkommen über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat am 8. März 2004 die
Gleichwertigkeit der Pflanzenschutzmassnahmen der Schweiz und der
Europäischen Union (EU) anerkannt. Das erwähnte Abkommen tritt am 1.
April 2004 in Kraft und erleichtert den Handel mit Pflanzen. Es fördert
auch die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen, die mit der
Bekämpfung der Einfuhr und Verschleppung von Pflanzenkrankheiten und
Schädlingen beauftragt sind.

Eingeschleppte neue Pflanzenschädlinge können in der Agrar- und
Forstproduktion bedeutende wirtschaftliche Schäden zur Folge haben. Die
Bekämpfung dieser Schadorganismen erfordert häufig den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln; dadurch können bestehende Programme zur
restriktiveren Verwendung dieser Substanzen in Frage gestellt werden.
Der Feuerbrand ist das bekannteste Beispiel für die daraus entstehenden
Probleme im Pflanzenbau. Unter bestimmten Witterungsbedingungen kann
dieses Bakterium ganze Kulturen zerstören, wie dies im Sommer 2000 in
der Ostschweiz der Fall war. Auch andere Organismen stellen eine
Bedrohung dar, zum Beispiel der Maiswurzelbohrer, die Goldgelbe
Vergilbung der Rebe oder eine neue Art Falscher Mehltau, der zahlreiche
Waldpflanzen angreift.

Der Abschluss des Abkommens mit der EU fördert die Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung neuer Pflanzenkrankheiten. Die Schweiz und die EU werden
neu identische Massnahmen treffen, um die Einschleppung neuer
Schädlinge aus anderen Kontinenten zu verhindern. Sowohl in der Schweiz
als auch in der EU werden die Massnahmen so vereinheitlicht, dass nur
kontrollierte und schädlingsfreie Pflanzen in Verkehr gebracht werden
dürfen. Anhand des Pflanzenpasses lässt sich prüfen, ob diese Pflanzen
die phytosanitarischen Anforderungen erfüllen.

Gegenwärtig ist bei der Ein- oder Ausfuhren von Pflanzen ein
Pflanzenschutzzeugnis notwendig. Am 1. April wird diese Vorschrift für
Pflanzen aus der EU und für unsere Exporte in die EU aufgehoben. Das
unterzeichnete Abkommen sieht vor, dass die Pflanzen eingeführt werden
dürfen, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss den Anforderungen der EU
für den Zutritt zum europäischen Markt begleitet sind. Ebenso können in
der Schweiz erzeugte Pflanzen exportiert werden, wenn sie von einem
nach den schweizerischen Anforderungen ausgestellten Pflanzenpass
begleitet sind. Ein einziges Dokument wird also den in unserem Land
produzierten Pflanzen die Märkte in der Schweiz und Europa öffnen. Die
Anerkennung des Pflanzenpasses bedeutet eine wesentliche Erleichterung
des Pflanzenhandels zwischen der Schweiz und der EU.

Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

Olivier Félix,
 Chef der Abteilung Produktionsmittel,
 032 322 25 86