Bundesrat setzt
Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft
Bern,
01.03.2004. Der Einsatz verdeckter Ermittler in der Schweiz wird klar und
einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die verdeckte
Ermittlung auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Das Gesetz gilt für
Strafverfahren des Bundes und der Kantone. Die bis zum Inkrafttreten noch
notwendigen Vollzugsvorschriften müssen von Bund und Kantonen bis dahin erlassen
werden.
Verdeckte
Ermittlung ermöglicht Angehörigen der Polizei, die nicht als Ermittler erkennbar
sind, meist unter einer falschen Identität in das kriminelle Umfeld einzudringen
und damit zur Aufklärung von Straftaten beizutragen. Das Bundesgesetz
berücksichtigt die Erfordernisse einer effizienten Strafverfolgung und
gewährleistet zugleich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Es beschränkt
den Einsatz dieser schwerwiegenden Form des Polizeieinsatzes auf besonders
schwere Straftaten, die in einem Deliktkatalog abschliessend aufgeführt sind.
Der Einsatz muss verhältnismässig sein, das heisst, er ist nur möglich, wenn
andere Untersuchungshandlungen erfolglos waren beziehungsweise aussichtslos
wären. Zudem ist für den Einsatz eine richterliche Genehmigung
erforderlich.
Durch
die Legende geschützt
Verdeckte
Ermittlerinnen und Ermittler können zu ihrem Schutz mit einer Legende
ausgestattet werden, die ihre wahre Identität verändert. Ihre wahre Identität
kann gegenüber den Parteien des Verfahrens und der Öffentlichkeit auch geheim
gehalten werden, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder
Zeugen auftreten. Die verdeckten Ermittler dürfen die Zielpersonen nur angehen,
um deren bereits vorhandenen Tatentschluss zu konkretisieren. Sie dürfen sie
jedoch nicht zu anderen oder zu schwereren Straftaten provozieren. Andernfalls
kann das Gericht dies bei der Strafzumessung berücksichtigen oder gar von einer
Strafe absehen. Die beschuldigte Person muss nachträglich informiert werden,
dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
Weitere
Auskünfte:
Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 50