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Besserer Schutz von Verkehrsopfern im Ausland: Liechtenstein gewährt Gegenrecht


MEDIENMITTEILUNG

Besserer Schutz von Verkehrsopfern im Ausland: Liechtenstein gewährt
Gegenrecht

26. Feb 2004 (BPV) Wer im Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann
künftig die Schadenersatzansprüche gegen den liechtensteinischen
Haftpflichtversicherer im Inland geltend machen. Dies, nachdem Liechtenstein
der Schweiz Gegenrecht für die Anwendung der Bestimmungen der vierten
Richtlinie zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Europäischen Union
(EU) gewährt.

Die Schweiz hat unilateral die Bestimmungen der europäischen Richtlinie in
das eigene Recht übernommen. Wie in der EU sind die Bestimmungen auch in der
Schweiz auf Anfang 2003 in Kraft getreten. Volle Wirkung erhält die
Übernahme allerdings erst, wenn ein anderer Staat die analogen Bestimmungen
auch gegenüber der Schweiz anwendet. Die Schweiz hat den Staaten des
europäischen Wirtschaftsraums erklärt, dass sie ihnen gegenüber die
Bestimmungen anwenden will - allerdings unter dem Vorbehalt der
Reziprozität. Das heisst: die in der Schweiz wohnhaften Personen können die
Rechte, die sich aus diesen Bestimmungen ableiten, nur dann geltend machen,
wenn der Staat, in dem das unfallverursachende Fahrzeug immatrikuliert und
versichert ist, der Schweiz das gleiche Recht einräumt.

Das Fürstentum Liechtenstein hat nun als erster Staat der Schweiz Gegenrecht
gewährt. So können nun erstmals die Bestimmungen zum Schutz von Opfern eines
Verkehrsunfalls ihre volle Wirkung entfalten.
Die Opfer haben nun eine Ansprechstelle zur Verfügung, welche den
ausländischen Versicherer in ihrem Heimatland repräsentiert. Sie können von
ihm verlangen, dass er binnen dreier Monate auf ihre Forderung eintritt. Tut
der Versicherer dies nicht, können sich die Opfer mit ihrem Anliegen an die
eigens für dieses Problem geschaffene Entschädigungsstelle wenden. Diese
wird versuchen, den Versicherer zu einer Reaktion zu veranlassen, oder er
wird die Opfer anstelle des Versicherers entschädigen.

Das Bundesamt für Privatversicherungen führt im Internet eine Liste mit
jenen Staaten, welche der Schweiz die Reziprozität gewähren.

Auskunft für Medienschaffende: Valérie Staehli, 022 320 08 73 oder 079 582
15 57

Bundesamt für Privatversicherungen
Friedheimweg 14
CH-3003 Bern
http://www.bpv.admin.ch