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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bern, 18. Februar 2004. Der Bundesrat hat heute die Teilrevision der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs gutgeheissen. Am 31. Mai 2004 endet die erste Phase der Übergangsregelungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU-/EFTA-Staaten. Ab dem 1. Juni werden die Bestimmungen über den Inländervorrang und über die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufgehoben. Gleichzeitig treten die flankierenden Massnahmen in Kraft. Sie sind darauf angelegt, die effektive Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

 

Für Erwerbstätige aus der EU und der EFTA, die sich länger als vier Monate in der Schweiz aufhalten, gelten nach wie vor (bis 31. Mai 2007) jährliche Höchstzahlen. Hingegen entfällt ab 1. Juni 2004 der Inländervorrang sowie die flächendeckende Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der Bewilligungserteilung. Für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten benötigen EU-/EFTA-Staatsangehörige keine Bewilligung mehr. Ebenso können selbständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer während insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Neu wird für diese Personen eine einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt (auch per Internet möglich). Dies erleichtert die Kontrolle der arbeitsrechtlichen Mindestvorschriften im Rahmen der flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping.

 

Weitere Auskünfte:

Béatrice Born, Informationsdienst Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES), Tel. 031 / 323 94 10