Für
Erwerbstätige aus der EU und der EFTA, die sich länger als vier Monate in der
Schweiz aufhalten, gelten nach wie vor (bis 31. Mai 2007) jährliche
Höchstzahlen. Hingegen entfällt ab 1. Juni 2004 der Inländervorrang sowie die
flächendeckende Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der
Bewilligungserteilung. Für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten
benötigen EU-/EFTA-Staatsangehörige keine Bewilligung mehr. Ebenso können
selbständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer während
insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine
grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Neu wird für diese Personen eine
einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt (auch per Internet möglich). Dies
erleichtert die Kontrolle der arbeitsrechtlichen Mindestvorschriften im Rahmen
der flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und
Sozialdumping.
Weitere
Auskünfte:
Béatrice
Born, Informationsdienst Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
(IMES), Tel. 031 / 323 94 10