EJPD schickt
Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates in die
Vernehmlassung
Bern,
28.01.2004. Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien sollen
insbesondere durch eine Informationspflicht und ein Widerrufsrecht besser vor
Missbräuchen geschützt werden.
Dies sieht der Vorentwurf einer Revision des Obligationenrechts vor, den das
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der Rechtskommission des
Nationalrates in die Vernehmlassung schickt.
Teilzeitnutzung
an Immobilien oder Timesharing bedeutet, dass eine Person eine Immobilie
alljährlich während einer bestimmten, mehr oder weniger kurz bemessenen Zeit
benutzt. Dies ermöglicht eine zeitlich gestaffelte Nutzung der Immobilie durch
mehrere Personen. Angesichts der Bedeutung der Teilzeitnutzung an Immobilien (in
der Regel Ferienwohnungen) und möglicher Missbräuche will der auf eine
parlamentarische Initiative von Nationalrat Nils de Dardel zurückgehende
Vorentwurf der Rechtskommission des Nationalrates den Konsumentenschutz stärken.
In
voller Kenntnis der Sachlage entscheiden
Die
Kommission beantragt eine Revision des Obligationenrechts und des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb. Somit kann der Erwerber in voller Kenntnis der
Sachlage, namentlich aller finanziellen Verpflichtungen, entscheiden. Der
Vorentwurf bestimmt, wie der Konsument vor dem Vertragsabschluss zu
Widerrufsrecht
innert 14 Tagen
Als
wichtige Schutzmassnahme sieht der Entwurf ein Widerrufsrecht vor: Der
informierte Konsument soll sich während einer Frist von 14 Tagen von den
eingegangenen Verpflichtungen befreien können. Damit das Widerrufsrecht nicht
toter Buchstabe bleibt, gilt ein Anzahlungsverbot. Im Falle einer Anzahlung
könnte es für den Konsumenten schwierig sein, diesen Betrag zurückzubekommen,
und er könnte aus diesem Grund auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichten.
Die
Bestimmung über die Auflösung von Kreditverträgen bewirkt, dass der Konsument,
der den Vertrag über den Erwerb von Teilnutzungsrechten widerruft, nicht mehr an
den Vertrag gebunden ist, welcher der Finanzierung des Erwerbs
diente.
Weitere
Auskünfte:
Bassem Zein, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 36 22