Verstoss gegen das Güterkontrollgesetz
Verstoss gegen das Güterkontrollgesetz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat der Bundesanwaltschaft
eine Schweizer Werkzeugmaschinenfabrik angezeigt, die während mehreren
Jahren Werkzeugmaschinen ohne die erforderliche Ausfuhrbewilligung
exportiert hat. Dies stellt einen Verstoss gegen das
Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 dar.
Die meisten Empfängerländer dieser Werkzeugmaschinen waren unkritisch.
Für diese Länder hätte das seco eine ordentliche
Generalausfuhrbewilligung mit einer Gültigkeit von zwei Jahren erteilt.
Einzelne der dem seco bekannten Empfängerländer unterhalten jedoch
Programme zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und deren
Trägerraketen. In diesen Fällen wäre eine Exportbewilligung nur erteilt
worden, wenn sicher gewesen wäre, dass die exportierten
Werkzeugmaschinen nicht für diese Zwecke bestimmt waren.
Gemäss den Strafbestimmungen des Güterkontrollgesetzes kann mit
Gefängnis oder Busse bis zu einer Million Franken bestraft werden, wer
vorsätzlich Güter ohne entsprechende Bewilligung ausführt. In schweren
Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine
Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. Das seco
kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes
regelmässig und zeigt vermutete Verstösse jeweils der
Bundesanwaltschaft an.
Staatssekretariat für Wirtschaft
Kommunikation
Othmar Wyss,
Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Exportkontrollen und Sanktionen,
Tel. 031 324 09 16