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Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen und zur Preisansage bei

Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen und zur Preisansage bei
Telekiosknummern: Der Bundesrat setzt das Inkrafttreten fest

Zahnärzte müssen ihre Preise offen legen, Anbieter von telefonischen
Mehrwertdiensten die Tarife ankündigen und Händler vorgezogene
Entsorgungsbeiträge künftig im Detailpreis einschliessen. Der Bundesrat
hat am 21. Januar 2004 die Änderung der Preisbekanntgabeverordnung
gutgeheissen und per 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.

Zahnärztliche Dienstleistungen werden der obligatorischen
Preisbekanntgabe unterstellt. Im Unterschied zu ärztlichen
Dienstleistungen, die in der Regel über die Krankenkasse abgerechnet
werden, wird die Konsumentin oder der Konsument für zahnärztliche
Dienstleistungen direkt zahlungspflichtig. Ihr Interesse an
entsprechender Preisinformation vor Inanspruchnahme der Dienstleistung
ist deshalb manifest, auch wenn der definitive Endpreis nicht zum
Voraus präzis errechnet werden kann. Dieser ergibt sich aus mehreren
Faktoren, die nicht zuletzt vom individuellen Zahnbild der einzelnen
Person abhängen. Wer zum Voraus den möglichst exakten Endpreis kennen
will, hat die Möglichkeit sich einen Kostenvoranschlag machen zu
lassen, der in der Regel kostenpflichtig ist. Die Art und Weise der
Preisbekanntgabe wird in einem Informationsblatt festgelegt, was
flexible Lösungen erlaubt. Im Vordergrund steht die Anknüpfung am
Taxpunktwert, der auf einem privatrechtlich vereinbarten System basiert
und deshalb nicht tel quel in eine öffentlich-rechtliche Verordnung
übernommen werden kann. Darüber hinaus wird der einzelne Zahnarzt für
die Festsetzung und die Bekanntgabe seines Taxpunktwertes
verantwortlich sein.

Bei telefonischen Mehrwertdiensten, deren Grundgebühr oder deren Preis
pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in Rechnung
gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor unmissverständlich
angekündigt worden ist. Diese Regel gilt für sämtliche entgeltlichen
Mehrwertdienste, unabhängig davon, über welchen Nummernbereich (01,
031, 08xy-, 090x- oder Kurznummern) oder welches technische Mittel
(Fixnetz, Fax, Internet) sie angeboten werden. Falls die fixen Gebühren
zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken übersteigen, darf
dem Kunden der Mehrwertdienst nur belastet werden, wenn dieser die
Annahme des Angebots durch ein besonderes Signal bestätigt hat. Bei
über die Mobiltelephonie angebotenen Mehrwertdiensten sind ebenfalls
eine allfällige Grundgebühr sowie der Preis pro Einzelinformation
anzugeben. Zusätzlich muss darüber informiert werden, wie der Dienst
deaktiviert werden kann, da mit der Anmeldung in der Regel eine
Mehrzahl von Einzelinformationen ausgelöst wird (SMS/MMS usw.).

Schliesslich gilt es künftig, freiwillige vorgezogene
Entsorgungsbeiträge, wie sie im Umweltschutzbereich erhoben werden (für
PET-Flaschen, elektrische und elektronische Geräte usw.), in den
Detailpreis einzuschliessen. Diese Vorschrift wird per 1. Juni 2005
wirksam, während die übrigen Bestimmungen am 1. Juni des laufenden
Jahres in Kraft treten. Während der Übergangsfrist müssen die
vorgezogenen Entsorgungsbeiträge aber gesondert sowohl am Verkaufspunkt
wie auch in der Werbung bekannt gegeben werden.

seco,
 Guido Sutter,
 Rechtsdienst,
 Tel. 031 322 28 14