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Verlängerung der Übergangsfrist für Schausteller und Zirkusse im Rahmen

Verlängerung der Übergangsfrist für Schausteller und Zirkusse im Rahmen
der Reisendengewerbegesetzgebung

Der Bundesrat hat am 21. Januar 2004 die Übergangsfrist für Schaustell-
und Zirkusanlangen verlängert. Schaustellanlagen müssen bis zum 31.
Dezember 2004 erstmals von einer akkreditierten Inspektionsstelle
geprüft sein, Zirkuszelte bis zum 31. Dezember 2005.

Seit dem 1. Januar 2003 ist die neue Bundesgesetzgebung über das
Gewerbe der Reisenden in Kraft. Diese hat das zuvor kantonal geregelte
und zersplitterte Wandergewerberecht, worunter auch das Schaustell- und
Zirkusgewerbe fällt, bundesweit vereinheitlicht. Nach dem neuen Recht
hängt die Erteilung der Bewilligung an Schausteller und Zirkusbetreiber
neben dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auch
davon ab, dass die Anlagen von einer akkreditierten Inspektionsstelle
geprüft worden sind. Gemäss Übergangsbestimmungen wäre diese Prüfung
für sämtliche Anlagen erstmals per 1. Januar 2004 fällig gewesen.

Im Dezember hat es sich allerdings gezeigt, dass die Übergangsfrist von
einem Jahr zu knapp bemessen war. Nicht alle Anlagen konnten im
Übergangsjahr die nach neuem Recht erforderliche Prüfung hinter sich
bringen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat entschieden, die
Übergangsfrist zweistufig zu verlängern: Schaustellanlagen müssen
bundesrechtlich bis zum 31. Dezember 2004 von einer akkreditierten
Inspektionsstelle geprüft sein, Zirkusanlagen bis zum 31. Dezember
2005. Die Differenzierung ergibt sich daraus, dass bei den
Zirkusanlagen prozentual die Zahl der noch nicht geprüften Anlagen
grösser ist als bei den Schaustellanlagen. Wichtig ist auch, dass die
Zirkusanlagen bis zum Ablauf der Übergangsfrist über eine technische
Dokumentation verfügen müssen, deren Erstellung zeit- und
kostenintensiv ist. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist richtet sich die
Kontrolle der Sicherheit nach den geltenden kantonalen Vorschriften.

Guido Sutter,
 seco,
 Rechtsdienst,
 Tel. 031 322 28 14