Abstimmung
vom 8. Februar 2004 über die Volksinitiative „Lebenslange
Verwahrung“
Bern, 19.1.2004. Sowohl die Verwahrungsinitiative wie das neue Strafgesetzbuch wollen die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern schützen. Dies sagte am Montag Bundesrat Christoph Blocher vor den Medien und wies zugleich auf den zentralen Unterschied hin: Während die rigorose Regelung der Initiative in Kauf nimmt, dass auch nachweislich nicht mehr gefährliche Täter in der Verwahrung bleiben, müssen gemäss neuem Strafgesetzbuch die Voraussetzungen der lebenslangen Verwahrung periodisch überprüft werden.
Um Fehler bei dieser Überprüfung zu vermeiden, stützt sich die verantwortliche Behörde - gemäss neuem Allgemeinem Teil des Strafgesetzes, das im Jahr 2006 in Kraft tritt und die heutige Praxis der Kantone festschreibt - bei ihrem Entscheid, ob ein Täter aus der Verwahrung entlassen werden soll, auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, den Bericht der Anstaltsleitung und die Beurteilung der Fachkommission. Dies führte Bundesrat Blocher aus. Der Vorsteher des EJPD wies zudem darauf hin, dass die Neuerungen des revidierten Strafgesetzbuches über die Vorschläge der Initiative hinausgehen. Bundesrat und Parlament ziehen diese Regelung der Verwahrungsinitiative vor.
Die Genfer Staatsrätin Micheline Spoerri betonte, dass das neue Strafgesetzbuch die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern schützt als die Initiative. Sie zeigte namentlich die Widersprüchlichkeit der Initiative bezüglich der vorzeitigen Entlassung auf. Dadurch gewährt die Initiative paradoxerweise den gefährlichen Straftätern mehr „zweite Chancen“.
Die
Kantone haben die Lehren aus den tragischen Mordfällen Anfang der 90-er Jahre
gezogen, unterstrich der Thurgauer Regierungsrat Claudius Graf-Schelling. Sie
haben einen Kriterienkatolog entwickelt und Fachkommissionen geschaffen, um die
Gefährlichkeit eines Täters besser erkennen zu können. Seither hat es keine
Probleme mehr mit rückfälligen, gemeingefährlichen Straftätern ausserhalb des
Strafvollzugs gegeben.
Heinrich
Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, legte dar, dass die Initiative
durch eine sehr weite Auslegung ihres Wortlautes mit der EMRK vereinbar ist. Im
Falle einer Annahme der Initiative müsste eine zweite Form der Verwahrung im
Strafgesetzbuch aufgenommen werden, die den Vorgaben des übergeordneten
Völkerrechts Rechnung trägt.
Weitere
Auskünfte:
Peter
Häfliger, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41
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