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Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Höhere Mindestdeckungssummen ab dem 1. Januar 2005

Medienmitteilung

Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Höhere Mindestdeckungssummen ab dem 1.
Januar 2005

Der Bundesrat hat wichtige Änderungen der Verkehrsversicherungsverordnung
beschlossen. Die neuen Vorschriften betreffen die Höhe der
Mindestdeckungssummen in der Motorfahrzeug- und
Fahrradhaftpflichtversicherung und das Vorgehen bei einem Halterwechsel.

Der Bundesrat hat die Mindestdeckungssummen in der Motorfahrzeug- und
Fahrradhaftpflichtversicherung an die gestiegenen Lebenshaltungs- und
Gesundheitskosten angepasst. Die neuen Beträge (vgl. Tabelle) muss der
haftpflichtige Versicherer in einem Schadenfall auch dann bezahlen, wenn er
seine Versicherungsverträge nicht anpasst. Versicherer, die wegen der
Erhöhung der Mindestdeckungssummen zu einer Mehrleistung verpflichtet
werden, können die Prämie entsprechend erhöhen. Wie üblich kann in einem
solchen Fall der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den
Vertrag kündigen. Tun sie es nicht, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung
des Vertrages. Für die Halter und Halterinnen von Personenwagen sind
gestützt auf diese Änderung keine Prämienerhöhungen zu erwarten, da bereits
99,7 % über eine unbeschränkte oder eine Deckung von 100 Mio. CHF verfügen.

Vorläufige Verkehrsberechtigung

Was in einigen Kantonen gängige Praxis ist, wird ab dem 1. März 2004 in der
ganzen Schweiz möglich sein: Der Halterwechsel auf dem Postweg. Um von der
vorläufigen Verkehrsberechtigung profitieren zu können, muss der Halter oder
die Halterin die erforderlichen Fahrzeugpapiere zuhanden des
Strassenverkehrsamtes bei der Post aufgeben. Bis zur Ausstellung des neuen
Fahrzeugausweises muss ein Formular nach Anhang 5 der
Verkehrsversicherungsverordnung mitgeführt werden. Die vorläufige
Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten in der Schweiz und nur für
Fahrzeuge, die dieselben Kontrollschilder tragen dürfen. Zudem darf nicht
für ein leichtes Fahrzeug (z.B. Personenwagen) ein schweres Fahrzeug (z.B.
Lastwagen) vorläufig in Verkehr gesetzt werden. Auskünfte über die weiteren
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um von dieser Neuregelung
profitieren zu können, erteilen die kantonalen Strassenverkehrsämter.

Bern, 14. Januar 2004

      UVEK  Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr Energie,
Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91