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Keine Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Barzan Al-Tikriti in der Schweiz

3003 Bern, 23. Dezember 2003

Medieninformation

Keine Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Barzan Al-Tikriti in der Schweiz

Der Chef des VBS, Bundesrat Samuel Schmid, hat eine Beschwerde abgewiesen,
mit der ein kurdischstämmiger irakischer Staatsangehöriger die Eröffnung
eines Strafverfahrens gegen Barzan Al-Tikriti wegen Kriegsverbrechen und
Völkermords verlangt hatte. Al-Tikriti, ein Halbbruder von Saddam Hussein,
war in der Anzeige vorgeworfen worden, er habe sich im Sommer des Jahres
1983 Kriegsverbrechen und des Völkermordes schuldig gemacht an Angehörigen
des Stammes der Barzani.
Der Oberauditor der Armee hatte die Eröffnung eines Strafverfahrens
abgelehnt.

Die Ablehnung der Eröffnung des Strafverfahrens, die im Beschwerdeentscheid
nun bestätigt wird, begründet sich damit, dass die Anwesenheit eines
Beschuldigten in der Schweiz nach ständiger Praxis der
Strafverfolgungsbehörde eine Voraussetzung ist, damit hier ein Verfahren
eröffnet wird. Diese Praxis entspricht auch der diesbezüglichen Regelung der
Genfer Konventionen, gestützt auf deren Bestimmungen mutmassliche
ausländische Kriegsverbrecher in der Schweiz verfolgt und bestraft werden
müssen, selbst dann, wenn die Verbrechen im Ausland begangen worden sind und
die Opfer Ausländer sind. Da gegen Al-Tikriti eine Einreisesperre in
die Schweiz verhängt worden ist, wäre es zudem auch widersprüchlich,
gleichzeitig ein Strafverfahren gegen die nämliche Person zu eröffnen.

Dieser Entscheid des Chefs VBS kann nicht weitergezogen werden.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
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