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Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit

Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den
Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit Wirkung ab 19.
Dezember 2003 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der
Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban an entsprechende UNO-Beschlüsse
angepasst.

Der Anhang 2 wurde mit den Namen von 46 neuen Personen und einer
Organisation ergänzt. Gleichzeitig wurden 9 Namen von
Taliban-Mitgliedern aus der Liste (Kapitel A) gestrichen, da sie
mehrmals in dieser Liste erschienen. Des weiteren wurden bei
zahlreichen bestehenden Einträgen Anpassungen vorgenommen. Gegenüber
dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo,
eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind,
müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.

Mit dieser Änderung setzt die Schweiz kürzlich erfolgte Beschlüsse des
gemäss Resolution 1267 (1999) zuständigen Sanktionskomitees der
Vereinten Nationen um.

Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung unverändert 82
Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer
Franken blockiert.

Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des
seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen /
Embargos > Sanktionsmassnahmen).

Othmar Wyss,
 Exportkontrollpolitik und Sanktionen,
 Tel. 031 324 09 16 oder

  Roland E. Vock,
 Tel. 031 324 07 61