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Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz - Eröffnung der Vernehmlassung


MEDIENMITTEILUNG

Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz - Eröffnung der
Vernehmlassung

19. Dez 2003 (EFD) Die geltende Bestimmungn über die Amtshilfe im
Börsengesetz ist revisionsbedürftig. Dies zeigt sich etwa darin, dass die
Amtshilfe gegenüber einzelnen Staaten vollständig blockiert ist und die
internationalen Richtlinien in diesem Bereich nicht eingehalten werden
können. Ein Grund für die bestehenden Schwierigkeiten sind die überhöhten
Anforderungen an die Vertraulichkeit. Ein anderer Grund ist das so genannte
Kundenverfahren, das den von einer Amtshilfe betroffenen Personen umfassende
Parteirechte wie Akteneinsicht und rechtliches Gehör einräumt. Der
vorliegende Revisionsentwurf behebt die bestehenden Mängel, indem der
Grundsatz der Vertraulichkeit eingeschränkt und das Kundenverfahren zeitlich
gestrafft wird. Im Januar 2004 wird zum Revisionsvorhaben ein
Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dies hat der Bundesrat an seiner heutigen
Sitzung beschlossen.

Nach der heutigen Regelung im Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen
und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) darf die EBK
ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler nur
Amtshilfe leisten, sofern die verlangten Informationen ausschliesslich zur
direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden
(Spezialitätsprinzip; Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG) und die Behörden an das
Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Vertraulichkeitsprinzip; Art. 38
Abs. 2 Bst. b BEHG). Mit dem Vertraulichkeitsprinzip hängt zusammen, dass
die EBK zustimmen muss, bevor die ersuchende ausländische Aufsichtsbehörde
Informationen an eine Zweitbehörde des gleichen Landes weiterleiten darf
(Prinzip der langen Hand). Die Weiterleitung an Strafbehörden ist dabei nur
zulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen möglich wäre und Strafbarkeit
sowohl in der Schweiz als auch im Land der ersuchenden Behörde gegeben ist
(doppelte Strafbarkeit; Art. 38 Abs. 2 Bst. c BEHG). Eine weitere
schweizerische Eigenart ist das so genannte Kundenverfahren (Art. 38 Abs. 3
BEHG), das den von einer Amtshilfe betroffenen Personen umfassende
Parteirechte wie Akteneinsicht und rechtliches Gehör einräumt.

Die Anforderungen des schweizerischen Rechts an die Vertraulichkeit
widersprechen dem Verfahrensrecht insbesondere der USA, nach dem
verfahrensrelevante Dokumente ab einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich
zugänglich sind. Weiter behindert das Prinzip der langen Hand die Amtshilfe
der EBK denjenigen Staaten gegenüber, deren Finanzmarktaufsichtsbehörden
ihre gesetzlichen Aufgaben nicht selber durchsetzen können, sondern dafür an
Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte gelangen müssen. Das Kundenverfahren
schliesslich verlängert die Verfahrensdauer erheblich.

Die schweizerischen Anforderungen an die Vertraulichkeit sind überhöht und
führen gegenüber einzelnen Staaten - insbesondere den USA - zur
vollständigen Blockierung der Amtshilfe. Die Amtshilfepraxis hat dem
Finanzplatz Schweiz den Ruf eingetragen, Marktmissbrauch zu ermöglichen und
zur wirksamen Verfolgung von Börsendelikten nicht Hand zu bieten. Die
unzureichende Amtshilfefähigkeit der Schweiz birgt weiter das Risiko in
sich, dass ausländische Börsenaufsichtsbehörden schweizerischen Banken und
Effektenhändlern den Zugang zu ausländischen Börsenmärkten verwehren oder
der EBK aufgrund fehlender Gegenseitigkeit keine Amtshilfe mehr leisten.

Der vorliegende Revisionsentwurf will die bestehenden Mängel beheben. Er
stellt das Vertraulichkeitsprinzip unter den Vorbehalt ausländischer
Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren. Ausserdem hebt er das
Prinzip der langen Hand im Rahmen des Spezialitätsprinzips auf. Damit ist
die Weiterleitung von Informationen an ausländische Zweitbehörden neu
erlaubt, sofern diese Behörden mit der Durchsetzung von Regulierungen über
Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler betraut sind. Gleichzeitig
entfällt unter dem Vorbehalt der Spezialität auch das Verbot der
Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden und die damit zusammenhängende
bisherige Bedingung der doppelten Strafbarkeit. Die Weitergabe von
Informationen ausserhalb der Spezialität - etwa zu Steuerzwecken - ist aber
nach wie vor nicht erlaubt. Zudem wird das Kundenverfahren gestrafft und
beschleunigt, so dass eine Übermittlung der ersuchten Informationen innert
sechs Monaten möglich sein soll.

Das Eidg. Finanzdepartement EFD eröffnet im Januar 2004 zum
Revisionsvorhaben eine Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen.
Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website des EFD abgerufen oder beim
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern,
bezogen werden.

Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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