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Eröffnungsbilanz von PUBLICA unter Vorbehalt genehmigt


MEDIENMITTEILUNG

Eröffnungsbilanz von PUBLICA unter Vorbehalt genehmigt

19. Dez 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute den Fehlbetrag der PKB
festgelegt, den er im Rahmen der Eröffnungsbilanz von PUBLICA zu finanzieren
bereit ist. Gegenüber den Anträgen der Kassenkommission PUBLICA hat er
verschiedene Korrekturen vorgenommen. Unter dem Vorbehalt, dass diese
Korrekturen von der Kassenkommission übernommen werden, gilt die
Eröffnungsbilanz von PUBLICA als durch den Bundesrat genehmigt.

Die Errichtung der neuen Pensionskasse PUBLICA erfolgte auf den 1. Juni
2003. Auf diesen Zeitpunkt ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, welche
von der Kassenkommission PUBLICA beschlossen wird und vom Bundesrat zu
genehmigen ist. Im Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz kommt dem
Fehlbetrag eine grosse Bedeutung zu. Gemäss Gesetz wird der Fehlbetrag der
PKB per 31. Mai 2003 durch den Bundesrat festgelegt und ist als
Fehlbetragsschuld vom Bund und den angeschlossenen Organisationen zu
übernehmen. Der gesamte Fehlbetrag beläuft sich auf 11,95 Milliarden und
setzt sich u.a. aus in früheren Jahren geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen,
aus Anlageverlusten und aus verschiedenen Rückstellungen zusammen.

Bestimmte durch die Kassenkommission beantragte Rückstellungen lehnt der
Bundesrat aus grundsätzlichen Überlegungen ab, bei anderen ist er bereit,
sie mit einem kleineren Betrag zu akzeptieren. Insgesamt belaufen sich die
bestrittenen Rückstellungen auf rund 800 Millionen Franken. Der Bundesrat
ist bereit, als Alternative zu gewissen von der Kassenkommission verlangten
Rückstellungen eine Garantie zu gewähren für den Fall, dass die befürchteten
Risiken tatsächlich eintreten.

Die Genehmigung der Eröffnungsbilanz erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die
vom Bundesrat beschlossenen Auflagen erfüllt werden. Diese Auflagen bestehen
darin, dass PUBLICA den vom Bundesrat festgelegten Fehlbetrag der PKB als
Fehlbetragsschuld des Bundes und der angeschlossenen Organisationen in die
Eröffnungsbilanz PUBLICA übernimmt. Sobald die Auflagen erfüllt sind, gilt
die Eröffnungsbilanz als genehmigt. Was die Verteilung des Fehlbetrages auf
den Bund und die angeschlossenen Organisationen sowie insbesondere die
Übernahme der Anlageverluste durch den Bund betrifft, erfolgt die
Genehmigung der Eröffnungsbilanz unter dem Vorbehalt, dass die eidg. Räte
der vorgesehenen Änderung des PKB-Gesetzes zustimmen werden.

Auskunft: Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 60 09

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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