Der Bundesrat setzt den TARMED-Start-Taxpunktwert für die eidg. Sozialversicherungen UV/MV/IV auf 1 Franken fest
Eidgenössisches Departement
des Innern
Medienmitteilung
Bern, den 19. Dezember 2003
Der Bundesrat setzt den TARMED-Start-Taxpunktwert für die eidg.
Sozialversicherungen UV/MV/IV auf 1 Franken fest
Der Bundesrat hat den TARMED-Start-Taxpunktwert für ärztliche Leistungen im
ambulanten Spitalbereich zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung,
der Militärversicherung und der Invalidenversicherung fest gesetzt. Dies,
nachdem sich die Partner über den Taxpunktwert nicht einig wurden. TARMED
tritt per 1. Januar 2004 in Kraft.
Im Namen der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung
und der Invalidenversicherung (eidgenössische Sozialversicherer) hat die
Medizinaltarifkommission UVG (MTK) am 20. November 2003 dem Bundesrat
Antrag gestellt, den Start-Taxpunktwert für die Eidgenössischen
Sozialversicherer auf den Zeitpunkt der Einführung von TARMED im
ambulanten Spitalbereich per 1. Januar 2004 auf 1 Franken festzulegen.
Vorab hatten sich die Versicherer mit dem Spitalverband H+ Die Spitäler der
Schweiz bereits am 1. Oktober 2003 vertraglich geeinigt, den neuen Tarif
TARMED per 1. Januar 2004 im ambulanten Spitalbereich einzuführen. Einzig
über die Höhe des Start-Taxpunktwertes konnte keine Einigung erzielt
werden; der Spitalverband H+ verlangte einen höheren Taxpunktwert. Nachdem
der vorgeschlagene TARMED-Taxpunktwert von der Generalversammlung des
Spitalverbands H+ erneut zurückgewiesen worden war, wandte sich die MTK mit
ihrem Antrag an den Bundesrat.
Die Parteien einigten sich insbesondere auf eine Vereinbarung über die
sogenannte Fallkosten-Stabilisierung, mit der die Kostenentwicklung nach
Einführung des neuen Tarifes kontrolliert werden soll.
TARMED stellt die Tarife für ärztliche Einzelleistungen auf eine
einheitliche, weitgehend betriebswirtschaftliche Basis, macht die Kosten
gesamtschweizerisch vergleichbar und erhöht somit die Transparenz und
Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitskontrolle deutlich. TARMED soll den
bisherigen Spitalleistungskatalog (SLK) ablösen.
Die eidgenössischen Sozialversicherer vereinbaren die Zusammenarbeit und die
Tarife mit den Heil- und Kuranstalten in eigener Kompetenz. Die
Zuständigkeit des Bundesrates beschränkt sich auf den Fall, dass keine
vertragliche Regelung zustande kommt und die flächendeckende medizinische
Versorgung der UVG-versicherten Personen in einer ganzen Region oder
landesweit gefährdet ist.
Bei der Festsetzung des TARMED-Start-Taxpunktwertes auf 1 Franken hat sich
der Bundesrat auf die Daten der Vertragspartner gestützt. Der Bundesrat geht
weiter davon aus, dass die Kostenentwicklung mit Inkrafttreten des neuen
Tarifes entsprechend dem vertraglich vereinbarten
Fallkosten-Stabilisierungs-Konzept beobachtet wird und der Taxpunktwert,
wenn nötig, korrigiert wird. Er hält dazu fest, dass der festgesetzte
Start-Taxpunktwert von 1 Franken bezüglich Anpassungen an der oberen Grenze
liegt.
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Fritz Britt, Vizedirektor
Kranken- und Unfallversicherung
Bundesamt für Sozialversicherung