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Der Bundesrat setzt den TARMED-Start-Taxpunktwert für die eidg. Sozialversicherungen UV/MV/IV auf 1 Franken fest

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 19. Dezember 2003

Der Bundesrat setzt den TARMED-Start-Taxpunktwert für die eidg.
Sozialversicherungen UV/MV/IV auf 1 Franken fest

Der Bundesrat hat den TARMED-Start-Taxpunktwert für ärztliche Leistungen im
ambulanten Spitalbereich zu Lasten der obli­gatorischen Unfallversicherung,
der Militär­versicherung und der Invalidenversicherung fest gesetzt. Dies,
nachdem sich die Partner über den Taxpunktwert nicht einig wurden. TARMED
tritt per 1. Januar 2004 in Kraft.
Im Namen der obli­gatorischen Unfallversicherung, der Militär­versicherung
und der Invaliden­ver­sicherung (eidgenössische Sozialversicherer) hat die
Medizinal­ta­rifkommission UVG (MTK) am 20. November 2003 dem Bundesrat
Antrag ge­stellt, den Start-Taxpunktwert für die Eidgenössischen
Sozialversicherer auf den Zeit­punkt der Einfüh­rung von TARMED im
am­bu­lanten Spitalbereich per 1. Ja­nuar 2004 auf 1 Franken festzu­legen.
Vorab hatten sich die Versicherer mit dem Spitalverband H+ Die Spitäler der
Schweiz bereits am 1. Ok­tober 2003 vertraglich geeinigt, den neuen Tarif
TARMED per 1. Januar 2004 im ambu­lan­ten Spitalbereich einzuführen. Einzig
über die Hö­he des Start-Taxpunktwertes konnte keine Einigung erzielt
werden; der Spitalverband H+ verlangte einen höheren Taxpunktwert. Nachdem
der vorgeschlagene TARMED-Taxpunktwert von der Generalversammlung des
Spitalverbands H+ erneut zurückgewiesen worden war, wandte sich die MTK mit
ihrem Antrag an den Bundesrat.

Die Par­teien einigten sich insbesondere auf eine Vereinbarung über die
sogenannte Fallkosten-Sta­bili­sierung, mit der die Kostenentwicklung nach
Einführung des neuen Tarifes kontrolliert werden soll.

TARMED stellt die Tarife für ärztliche Einzelleistungen auf eine
einheitliche, weitgehend betriebswirtschaftliche Basis, macht die Kosten
gesamtschweizerisch vergleichbar und erhöht somit die Transparenz und
Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitskontrolle deutlich. TARMED soll den
bisherigen Spital­leis­tungs­katalog (SLK) ablösen.

Die eidgenössischen Sozialversicherer vereinbaren die Zusammenarbeit und die
Tarife mit den Heil- und Kuranstalten in eigener Kompetenz. Die
Zuständigkeit des Bundesrates beschränkt sich auf den Fall, dass keine
vertragliche Regelung zustande kommt und die flächendeckende medizinische
Versorgung der UVG-versicher­ten Personen in einer ganzen Region oder
landesweit gefährdet ist.

Bei der Festsetzung des TARMED-Start-Taxpunktwertes auf 1 Franken hat sich
der Bundesrat auf die Daten der Vertragspartner gestützt. Der Bundesrat geht
weiter davon aus, dass die Kostenentwicklung mit Inkrafttreten des neuen
Tarifes entsprechend dem vertraglich vereinbarten
Fallkosten-Sta­bili­sierungs-Konzept beobachtet wird und der Taxpunktwert,
wenn nötig, korrigiert wird. Er hält dazu fest, dass der festgesetzte
Start-Taxpunktwert von 1 Franken bezüglich Anpassungen an der oberen Grenze
liegt.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                         031 / 322 90 04

            Fritz Britt, Vizedirektor

            Kranken- und Unfallversicherung

            Bundesamt für Sozialversicherung