Universitätszugang auch für Berufsmaturanden
Eidgenössisches Departement
des Innern
Medienmitteilung
Bern, den 19. Dezember 2003
Universitätszugang auch für Berufsmaturanden
Ab 2005 sollen Inhaber und Inhaberinnen von Berufsmaturitätszeugnissen nach
erfolgreichem Bestehen einer Ergänzungsprüfung zu allen universitären
Hochschulen zugelassen werden. Der Bund und die
Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) haben gemeinsam eine entsprechende
Passerellenlösung ausgearbeitet, die in je eigenen, aber gleich lautenden
Regelungen verankert werden soll. Der Bundesrat hat nun die entsprechende
Verordnung verabschiedet. Die EDK wird ihr Reglement im kommenden März
beraten. Beide Erlasse sollen am 1. April 2004 in Kraft treten.
Es ist eines der Ziele im schweizerischen Bildungswesen, die verschiedenen
Ausbildungsbereiche möglichst durchlässig zu gestalten. In diesem Sinne
haben Bund und EDK durch eine unter der Leitung von Prof. Rolf Dubs, St.
Gallen, stehende Arbeitsgruppe Vorschläge für die Lösung des Übergangs von
der Berufsmatur zu den universitären Studien erarbeiten lassen. Diese
Vorschläge stiessen anfangs 2002 in der Vernehmlassung insgesamt auf ein
positives Echo.
Im wesentlichen geht es um folgendes: Inhaber und Inhaberinnen einer
Berufsmatur haben eine Ergänzungsprüfung nach gymnasialen Anforderungen zu
bestehen. Das Berufsmaturitätszeugnis gibt zusammen mit dem Zeugnis über
die Ergänzungsprüfung Zugang zu allen universitären Hochschulen und allen
Studienrichtungen. Die Ergänzungsprüfung umfasst folgende fünf
Prüfungsfächer: erste bzw. lokale Landessprache (mit Einbezug der
Maturaarbeit), zweite Landessprache oder Englisch; Mathematik,
Integrationsfach Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik),
Integrationsfach Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geographie,
Wirtschaft und Recht).
Die Ergänzungsprüfung wird im Rahmen der von der Schweizerischen
Maturitätskommission organisierten schweizerischen Maturitätsprüfungen
zweimal jährlich durchgeführt. Die Vorbereitung auf die Prüfung sollte im
Prinzip innerhalb eines Jahres möglich sein. Sie kann entweder über ein
entsprechendes Kursangebot öffentlicher oder privater Anbieter, oder aber
auch autodidaktisch bewältigt werden. Die Berufsbildungskreise werden
angemessen in die Durchführung der Prüfungen einbezogen.
An der Umsetzung dieser Passerellenlösung sind verschiedene Kreise
interessiert. Rechtlich betroffen sind primär die Kantone und der Bund
(Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern von Berufsmaturitätszeugnissen zu
den kantonalen bzw. eidgenössischen Hochschulen). Es musste also eine
Lösung gesucht werden, die beiden Rechtssetzungsebenen Rechnung trägt und
die gleichzeitig sicher stellt, dass eine entsprechende Regelung
gesamtschweizerisch einheitlich ist. Es bot sich hier jene Lösung an, die
1995 für die Anerkennung der kantonalen gymnasialen Maturitätsausweise
getroffen wurde: Bundesrat und EDK erlassen je eigene, aber ausdrücklich
gleich lautende Regelungen betreffend die Anerkennung von
Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären
Hochschulen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Ernst Flammer, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Chef der Sektion
Bildungswesen, Tel. 031 322 96 69