Bern, 15.12.2003. Der Bundesrat will durch den Beitritt zum
UNO-Übereinkommens gegen transnationale organisierte Kriminalität und zu den
beiden Zusatzprotokollen gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel die
internationale Zusammenarbeit verstärken. Er hat am Montag das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, diese internationalen Erlasse in die
Vernehmlassung zu schicken.
Das UNO-Übereinkommen und die
Zusatzprotokolle verkörpern eine wichtige Weiterentwicklung des internationalen
Strafrechts und bilden einen Meilenstein in der internationalen Zusammenarbeit
gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist das erste
Instrument, das Prävention und Bekämpfung dieser Verbrechensformen in einer
Konvention weltweit regelt. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 12. Dezember
2000 und die beiden Zusatzprotokolle am 2. April 2002
unterzeichnet.
Verpflichtungen der
Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation unter Strafe zu stellen
und die Geldwäscherei für strafbar zu erklären. Sie müssen zudem prüfen, ob die
aktive und passive Korruption von ausländischen Amtsträgern bestraft werden
soll. Weiter sollen juristische Personen strafrechtlich, zivilrechtlich oder
administrativ belangt werden können. Schliesslich ist die Einziehung von
deliktisch erlangten Vermögenswerten sicherzustellen.
Fokus auf Frauen und
Kinder
Das Zusatzprotokoll gegen den
Menschenhandel befasst sich mit dem Kampf gegen den Handel mit Menschen zum
Zweck der Ausbeutung, wobei Frauen und Kinder besondere Aufmerksamkeit erhalten.
Die Ausbeutung kann sexueller oder anderer Art sein (Arbeitsleistung, Entnahme
von Organen). Strafbarkeit des Handels, Prävention, Opferschutz und
Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten sind die wichtigsten Inhalte des
Protokolls.
Mehr Schutz vor
Menschenschmugglern
Im Zusatzprotokoll gegen
Menschenschmuggel sind Verpflichtungen enthalten, die den illegalen und
ausbeuterischen grenzüberschreitenden Schmuggel von Migrantinnen und Migranten
sowie die Herstellung oder Beschaffung von gefälschten Dokumenten unter Strafe
stellen.
Das geltende schweizerische Recht
genügt den Ansprüchen des Übereinkommens gegen grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität und der beiden Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und
Menschenschmuggel weitgehend. Einzig die geltende Strafnorm des Menschenhandels
genügt den Anforderungen noch nicht. Der Vorentwurf für eine neue Bestimmung,
die neben der sexuellen auch die kommerzielle Ausbeutung von Menschen erfasst,
befindet sich allerdings bereits in der Vernehmlassung.
Weitere
Auskünfte:
Anita
Marfurt, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 324 93
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