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Bundesrat schickt UNO-Übereinkommen in die Vernehmlassung

 

Bern, 15.12.2003. Der Bundesrat will durch den Beitritt zum UNO-Übereinkommens gegen transnationale organisierte Kriminalität und zu den beiden Zusatzprotokollen gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel die internationale Zusammenarbeit verstärken. Er hat am Montag das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, diese internationalen Erlasse in die Vernehmlassung zu schicken.

 

Das UNO-Übereinkommen und die Zusatzprotokolle verkörpern eine wichtige Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts und bilden einen Meilenstein in der internationalen Zusammenarbeit gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist das erste Instrument, das Prävention und Bekämpfung dieser Verbrechensformen in einer Konvention weltweit regelt. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 12. Dezember 2000 und die beiden Zusatzprotokolle am 2. April 2002 unterzeichnet.

 

Verpflichtungen der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation unter Strafe zu stellen und die Geldwäscherei für strafbar zu erklären. Sie müssen zudem prüfen, ob die aktive und passive Korruption von ausländischen Amtsträgern bestraft werden soll. Weiter sollen juristische Personen strafrechtlich, zivilrechtlich oder administrativ belangt werden können. Schliesslich ist die Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten sicherzustellen.

 


Fokus auf Frauen und Kinder

Das Zusatzprotokoll gegen den Menschenhandel befasst sich mit dem Kampf gegen den Handel mit Menschen zum Zweck der Ausbeutung, wobei Frauen und Kinder besondere Aufmerksamkeit erhalten. Die Ausbeutung kann sexueller oder anderer Art sein (Arbeitsleistung, Entnahme von Organen). Strafbarkeit des Handels, Prävention, Opferschutz und Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten sind die wichtigsten Inhalte des Protokolls.

 

Mehr Schutz vor Menschenschmugglern

Im Zusatzprotokoll gegen Menschenschmuggel sind Verpflichtungen enthalten, die den illegalen und ausbeuterischen grenzüberschreitenden Schmuggel von Migrantinnen und Migranten sowie die Herstellung oder Beschaffung von gefälschten Dokumenten unter Strafe stellen.

 

Das geltende schweizerische Recht genügt den Ansprüchen des Übereinkommens gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der beiden Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel weitgehend. Einzig die geltende Strafnorm des Menschenhandels genügt den Anforderungen noch nicht. Der Vorentwurf für eine neue Bestimmung, die neben der sexuellen auch die kommerzielle Ausbeutung von Menschen erfasst, befindet sich allerdings bereits in der Vernehmlassung.

 

 

Weitere Auskünfte:

Anita Marfurt, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 324 93 28