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Flugbeschränkungen: Bundesrat ergreift Rekurs gegen EU-Entscheid

Medienmitteilung

Flugbeschränkungen: Bundesrat ergreift Rekurs gegen EU-Entscheid

Der Bundesrat hat beschlossen, die Ablehnung der schweizerischen Beschwerde
bezüglich deutscher Flugbeschränkungen durch die EU-Kommission vor dem
Europäischen Gerichtshof anzufechten.  Der Bundesrat hält damit an seiner
Überzeugung fest, dass die deutsche Verordnung die Flughafenkapazitäten
Zürichs unverhältnismässig einschränkt und die Swiss diskriminiert. Mit
diesem Rekurs schöpft der Bundesrat alle Rechte aus, welche der Schweiz
durch das bilaterale Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU erwachsen.

Auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz
und der EU hat die Schweiz am 10. Juni dieses Jahres Beschwerde bei der
EU-Kommission gegen die von Deutschland erlassenen Flugbeschränkungen in
Bezug auf den Flughafen Zürich eingereicht. Die schweizerische Beschwerde
wurde von der Kommission am 5. Dezember abgelehnt.

Der Bundesrat ist mit den Schlussfolgerungen der EU-Kommission nicht
einverstanden und reicht deshalb einen Rekurs vor dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) gegen den Entscheid ein. Der Bundesrat schöpft damit alle
der Schweiz auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrabkommens
erwachsenden Rechte und Möglichkeiten aus.

Der Bundesrat teilt weder die Einschätzung der EU-Kommission über die
faktischen Folgen der Flugbeschränkungen, noch die Beurteilung der
rechtlichen Grundlagen. Mit der Nichtigkeitsklage beim EuGH kann die Schweiz
insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen sowie eine
Diskriminierung der Swiss International Airlines geltend machen und ihre
Rechte aus dem Luftverkehrsabkommen wahren.

Diskriminierend sind die Flugbeschränkungen für die Swiss International Air
Lines, weil sie als Hauptbenutzerin des Flughafens mit Verkehrsdrehkreuz in
Zürich am stärksten von diesen Beschränkungen betroffen ist. Sie wird
dadurch im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in ihrem Zugang zum
EU-Luftverkehrsraum benachteiligt, was eine indirekte Diskriminierung
darstellt.

Die EU-Kommission reduziert das Abkommen auf einen reinen Austausch von
Verkehrsrechten und legt dieses damit zu restriktiv aus. Ziel des Abkommens
ist es, den europäischen Luftverkehrsmarkt schrittweise der Schweiz zu
öffnen. Dem Bundesrat ist es daher ein Anliegen sicherzustellen, dass die
Schweiz ihre aufgrund des Abkommens erwachsenen Rechte beanspruchen kann. Er
geht davon aus, dass der Schweiz seit Inkrafttreten des Abkommens
vergleichbare Rechte eines Mitgliedstaates zustehen (mit Ausnahme
verschiedener Luftverkehrsfreiheiten, welche sie erst nach Ablauf von
Übergangsfristen erhält.)

Bern, 15. Dezember 2003

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Daniel Göring, Informationsbeauftragte BAZL, 031 324 23 35