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Bundesrat hält am Ruhegehalt für Magistratspersonen fest


MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat hält am Ruhegehalt für Magistratspersonen fest

15. Dez 2003 (EFD) Der Bundesrat hält an der geltenden Ruhegehaltsordnung
für Magistratspersonen fest. Er lehnt eine Motion von Nationalrat Hans
Ulrich Mathys (SVP/AG) ab, die Anpassungen verlangt.

Mathys hatte in seiner Motion vom Bundesrat verlangt, das Bundesrecht über
die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (Mitglieder
des Bundesrates, des Bundesgerichts und die Bundeskanzlerin) abzuändern. Die
Ruhegehälter sollten nach unten an-gepasst und die Anspruchsvoraussetzungen
erhöht werden.

Ruhegehaltsordnung gewährleistet Unabhängigkeit

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Annahme, wie auch die Aufgabe
eines Amtes in der obersten exekutiven und judikativen Gewalt des Landes
unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen oder finanziellen Überlegungen
erfolgen solle. Dafür biete die geltende Ruhegehaltsordnung Gewähr, indem
sie die Unabhängigkeit der Magist-ratspersonen wahre. Diese Funktion sei in
zahlreichen Revisionen seit 1919 immer wieder bestätigt worden.

Zuletzt befasste sich im Jahr 2001 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus alt
Bundesrat Arnold Koller (Leitung), alt Nationalrat Ulrich Bremi (FDP/ZH) und
alt Nationalrat Helmut Hubacher (SP/BS), mit dem Thema. Die Arbeitsgruppe
kam zum Schluss, dass die geltende Ruhegehaltsordnung nicht auf weitere
Personen ausgedehnt werden solle. Sie bestätigte zudem, dass die Leistungen
an Bundesräte nach ihrem Aus-scheiden aus dem Amt eine Voraussetzung zur
Wahrung der Unabhängigkeit der obersten exektiven Behörde des Landes
darstelle.

Momentan kein Handlungsbedarf

Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs nicht, dass die
gegenwärtige demographische und wirtschaftliche Entwicklung sowie ihre
Auswirkung auf die Sozialversicherungen die bestehende Ruhegehaltsordnung
für Magistratspersonen (insgesamt 49 Personen) in Frage zu stellen vermöge.
Ferner verweist der Bundesrat auf die laufende Regierungsreform (vormals
Staatsleitungsreform) und die Totalrevision der Bundesrechtspflege. Diese
Gesetzgebungswerke hätten auf die staatspolitische Stellung, Organisation
und Funktionsweise der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates
massgebenden Einfluss. Vor ihrem Abschluss bestehe bezüglich einer Anpassung
der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen kein Handlungsbedarf.

Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion Mathys ab.

Auskunft: David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65

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