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SARS und andere neu auftretende Krankheiten - Verbesserung der epidemiologischen Überwachung

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 15. Dezember 2003

SARS und andere neu auftretende Krankheiten
Verbesserung der epidemiologischen Überwachung

Um die Einschleppung und Verbreitung des Schweren Akuten Respiratorischen
Syndroms (SARS) oder anderer neu auftretender Infektionskrankheiten zu
verhindern, haben der Bundesrat  und das Departement des Innern einige
bestehende Verordnungen angepasst. Zudem hat das Departement eine neue
Verodnung erlassen. Ziel dieser Massnahmen ist es, eine bessere
epidemiologische Überwachung sicherzustellen und Vorbereitungsmassnahmen zu
treffen, damit SARS-Patientinnen und -Patienten sowie Kontaktpersonen
identifiziert werden können.

In Anbetracht einer möglichen Rückkehr der SARS-Epidemie oder eines
Ausbruchs einer anderen neu auftretenden Infektionskrankheit hat das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Zusammenarbeit mit den Kantonen die
rechtlichen Grundlagen im Bereich der Epidemienbekämpfung insbesondere an
der Grenze und an den Flughäfen eingehend analysiert. Es kommt zum Schluss,
dass eine Revision bestehender Verordnungen sowie der Erlass einer neuen
Departementsverordnung für Massnahmen an Flughäfen angezeigt sind.

Handlungsbedarf besteht im Bereich der Identifizierung von Patientinnen und
Patienten, die an SARS oder einer anderen neu auftretenden
Infektionskrankheit erkrankt sind, im Bereich der Identifizierung von
Kontaktpersonen sowie beim labordiagnostischen Nachweis des
SARS-Coronavirus. Je nach epidemiologischer Situation können Einreisende
zukünftig verpflichtet werden, auf einer Kontaktkarte den Namen sowie den
Aufenthaltsort während der Tage nach der Ankunft in der Schweiz anzugeben.
Weiter kann verlangt werden, dass Einreisende einen Gesundheitsfragebogen
ausfüllen und sich gegebenenfalls einer grenzärztlichen Untersuchung (z.B.
Temperaturmessung) unterziehen. Erfahrungen aus Ländern mit SARS-Ausbrüchen
haben gezeigt, dass es sich dabei um wirksame Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung und Weiterverbreitung von SARS handelt. Mit Blick auf ein
mögliches Wiederaufflammen von SARS werden die Flughafenbetreiber bereits
heute verpflichtet, eine geeignete Infrastruktur und Krisenorganisation
vorzubereiten, damit im Bedarfsfall die notwendigen Massnahmen ohne
Zeitverzögerung umgesetzt werden können.

SARS wird zudem in die Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten
aufgenommen und die Laboratorien werden verpflichtet, dem Kantonsarzt und
dem BAG sowohl positive wie auch negative Laborresultate zu melden. Alle
Nachweise des SARS-Coronavirus müssen von einem nationalen Referenzlabor
bestätigt werden.

Das neue Verordnungsrecht ist nicht einfach ein nachgebesserter Ersatz der
bis 31. Dezember 2003 geltenden SARS-Verordnung. Es schafft vielmehr
Rahmenbedingungen, die einer Einschleppung und Ausbreitung von ansteckenden
Krankheiten entgegenwirken. Auch in Zukunft wäre beim Vorliegen von
ausserordentlichen Umständen eine befristete, auf die konkrete
Gefährdungslage zugeschnittene Rechtsgrundlage nach dem Modell der noch
geltenden SARS-Verordnung nicht ausgeschlossen.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

Kommunikation, BAG, Bern Tel. 031 322 95 05