Die
betroffenen Asylsuchenden haben die Schweiz selbständig zu verlassen. Kommen sie
ihrer Ausreisepflicht nicht nach, halten sie sich illegal in der Schweiz auf.
Damit es nicht zu einer Kostenabwälzung auf die Kantone kommt, richtet der Bund
den Kantonen für jeden rechtskräftigen Nichteintretensentscheid eine pauschale
Nothilfeentschädigung aus. Verlässt eine ausreisepflichtige Person die Schweiz
nicht selbständig und wird sie von den Behörden aufgegriffen, so bezahlt der
Bund den Kantonen eine Vollzugsentschädigung nach erfolgter Rückführung. Die mit
der Organisation der Ausreise verbundenen Kosten übernimmt der Bund wie
bisher.
Die
Entlastungsmassnahmen im Asylbereich konnten erst in der laufenden Wintersession
zu Ende beraten werden. Der Bundesrat hat nun die Verordnungen, in welchen das
Entlastungsprogramm 2003 im Asylbereich umgesetzt wird, in die Vernehmlassung
geschickt. Dies betrifft die Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, die
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und die Verordnung über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung (VVWA) ausländischer Personen. In der VVWA werden
insbesondere die Höhe und die Modalitäten zur Auszahlung der Nothilfe- und
Vollzugsentschädigung definiert. Zudem wird in dieser Verordnung das Monitoring
umgesetzt, welches neu auf Gesetzesstufe verankert ist. Mit dem Monitoring
überprüft der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen die Auswirkungen des
Ausschlusses von Personen aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs, damit die
Entschädigung der Kantone nötigenfalls angepasst werden kann.
Das
Vernehmlassungsverfahren (die entsprechenden Unterlagen sind unter www.ejpd.admin.ch und
www.asyl.admin.ch einsehbar) dauert bis zum 8. Februar 2004. Die
Verordnungen müssen zusammen mit dem Gesetz auf den frühest möglichen Zeitpunkt,
voraussichtlich auf den 1. April 2004, in Kraft gesetzt
werden.
Weitere
Auskünfte:
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