Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Neue Verordnungen im Bereich des Zivilschutzes

3003 Bern, 5. Dezember 2003

Medieninformation

Neue Verordnungen im Bereich des Zivilschutzes

Der Bundesrat hat am Freitag vier Verordnungen im Bereich des Zivilschutzes
verabschiedet. Darunter befindet sich insbesondere die neue Verordnung über
die Alarmierung der Bevölkerung. Die revidierten und neuen Verordnungen
treten auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

Das neue Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)
bedingt eine Anpassung sämtlicher Nachfolgeerlasse. Mit der
Bevölkerungsschutzreform wird die Zusammenarbeit der fünf
Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische
Betriebe und Zivilschutz geregelt. Aufgrund der Kompetenz-Teilung zwischen
Bund und Kantonen kann der Bund nur im Zivilschutz legiferieren. Deshalb
beschränken sich die Verordnungen auf diesen Bereich.

Die bisherige Schutzbautenverordnung wird aufgehoben und in die
totalrevidierte Zivilschutzverordnung integriert. Die Zivilschutzverordnung
(ZSV) umfasst damit neben den Bestimmungen zur Schutzdienstpflicht auch jene
zu den Schutzbauten, hingegen keine mehr zur Alarmierung. Neu erlassen wird
nämlich eine Verordnung über die Alarmierung (AV): Die Bestimmungen über die
Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die
Bevölkerung sind bis anhin auf Bundesstufe in einer Reihe von Erlassen
enthalten. Mit der neuen Alarmierungsverordnung werden die verschiedenen
Bestimmungen unter einem einzigen rechtlichen Dach übersichtlich
zusammengefasst.

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist als
Fachstelle zuständig für Warnungen an die Behörden und allgemein gültige
Verhaltensempfehlungen an die Öffentlichkeit bei gefährlichen
Wetterereignissen wie starken Stürmen und starken flächigen Niederschlägen.
Das Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ist als Fachstelle
zuständig für Warnungen an die Behörden und allgemein gültige
Verhaltensempfehlungen an die Öffentlichkeit bei Lawinengefahren.

Die Alarmierungsverordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Ausnahme
ist der Artikel 16, Absatz 4: "Die Kantone stellen sicher, dass die Sirenen
in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen über die Fernsteuerung gesamthaft und
in der Zone 2 sektorweise zentral ausgelöst werden können." Aus technischen
Gründen wird in diesem Punkt die Frist bis 1. Januar 2006 erstreckt.

Der Bund stellt die Schutzdiensttauglichkeit fest

Gemäss Artikel 27 des neuen Bundesgesetzes können die
Schutzdienstpflichtigen durch den Bundesrat und die Kantone für Einsätze zu
Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler bzw. kantonaler Ebene aufgeboten
werden. Die neue Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der
Gemeinschaft (VEZG) enthält hiezu Ausführungsbestimmungen, definiert
insbesondere die Voraussetzungen zur Erteilung der entsprechenden
Bewilligungen. Mit der Bevölkerungsschutzreform und der Armee XXI läuft die
Rekrutierung von Zivilschutz und Armee gemeinsam. Die Tauglichkeit zur
Leistung von Schutzdienst wird neu ausschliesslich durch den Bund beurteilt.
Die Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
(VABS) regelt die Details.

EIDG. DEPARTMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
Information