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Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst

3003 Bern, 5. Dezember 2003

Medieninformation

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst

Mit Blick auf Armee XXI hat der Bundesrat am Freitag die Verordnung über das
Schiesswesen ausser Dienst verabschiedet; sie heisst neu Schiessverordnung.
Sie regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die ausserdienstlichen
Ausbildungskurse und freiwilligen Übungen mit Ordonnanzwaffen und
Ordonnanzmunition. Durch verschiedene Neuregelungen hat der Bund künftig
jährliche Minderausgaben von über 2,8 Mio. Franken. Herabgesetzt wird das
Alter von Teilnehmenden an Jugendschiessen.

Mit der generellen Herabsetzung des Dienstpflichtalters in der Armee XXI
musste die Dauer der Schiesspflicht geändert werden. Da sich gleichzeitig
weitere Anpassungen aufdrängten (Koordination mit der Waffengesetzgebung,
Anpassungen an die heutigen Gegebenheiten im Schiesswesen ausser Dienst),
wurde die Schiessordnung totalrevidiert und in Schiessverordnung umbenannt.

Die neue Schiessverordnung sieht vor, dass der Bund Jugendschiessen von
nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem 10.
Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von
Sturmgewehren 90 unterstützen kann. Bisher lag das Mindestalter bei 13
Jahren.

Da sich das bisherige System des Schiesswesens ausser Dienst bewährt und das
Parlament im Rahmen der Beratungen über die Revision des Militärgesetzes die
Beibehaltung der obligatorischen Schiesspflicht gutgeheissen hat, wurden die
materiell nicht ändernden Bestimmungen unverändert übernommen.

Mit der generellen Herabsetzung des Dienstpflichtalters und den Änderungen
bei der Bemessung der Entschädigungen werden sich die Bundesleistungen an
den Schweizerischen Schützenverband und die anerkannten Schiessvereine um
rund 3 Mio. Franken reduzieren. Demgegenüber sind durch die Einführung
verschiedener Kurse (z.B. Wiederholungskurse für Schützenmeisterinnen und
Schützenmeister) mit Mehrausgaben von 336'000 Franken zu rechnen. Somit
ergeben sich für den Bund effektive Minderausgaben von jährlich über 2,8
Mio. Franken.

Im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden ernennt der Chef VBS für
jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der
Armee unterstellt ist.

EIDG. DEPARTMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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