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Neue Verordnung über die "Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen"

3003 Bern, 5. November 2003

Medieninformation

Neue Verordnung über die "Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen":

Verstärkte Prävention gegen Missbrauch der Ordonnanzwaffe

Die Verordnung über die Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wurde
revidiert. Am 1. Januar 2004 treten die neuen Bestimmungen in Kraft, die der
Bundesrat in der heutigen Sitzung verabschiedet hat. Neu wird die
Taschenmunition eingezogen, wenn der Armeeangehörige in die Reserve
übertritt und es besteht die Möglichkeit, die Persönliche Waffe in
Verwahrung zu nehmen, wenn ein Verdacht auf Missbrauch besteht. Das sind nur
zwei der wichtigen Neuerungen, die dem Bedürfnis nach Schutz vor Missbrauch
entgegen kommen.

Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die "Abnahme der persönlichen
Waffe" entspricht einem Bedürfnis, das sich durch die Erfahrungen der
letzten Jahre und diverser politischer Vorstösse immer wieder bestätigt hat.
Es handelt sich dabei um eine Regelung im Sinne einer Präventivmassnahme,
die zur Erhöhung der häuslichen und öffentlichen Sicherheit beiträgt.

Gemeint ist die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe bei drohendem
Missbrauch. Dabei wird die Waffe durch den betroffenen Armeeangehörigen
selbst oder durch Dritte beim Zeughaus hinterlegt. Durch die Schaffung und
den Vollzug dieser rechtlichen Grundlage soll die Gefahr eines Missbrauchs,
wenn entsprechende Anzeichen bestehen, massgeblich gesenkt werden. Der
Tatbestand des Missbrauchs muss zum Zeitpunkt der vorsorglichen Abnahme noch
nicht erfüllt sein.

Die Waffe bleibt bis zum definitiven Entscheid des Führungsstabes der Armee
in Verwahrung. Solange ist der betroffene Armeeangehörige von der
Schiesspflicht dispensiert. Hat ein Missbrauch der persönlichen Waffe
bereits stattgefunden, wird die Waffe definitiv zurückgenommen.

In der laufenden Revision des Waffengesetzes soll zudem eine rechtliche
Grundlage für die Erhebung von Daten über Straftaten, begangen mit der
persönlichen Waffe, geschaffen werden. Nach erfolgter Revision dieses
Gesetzes kann der Ausbau der Kriminalstatistik angestrebt werden. Damit
sollen gesamtschweizerisch Zahlen über Straftaten erhoben werden können, die
mit der persönlichen Waffe begangen wurden.

Rücknahme der Taschenmunition
Die neue Verordnung regelt auch die Rücknahme der Taschenmunition. Um
allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, wird die Taschenmunition künftig nur
noch an aktive Armeeangehörige abgegeben. Sie wird neu nicht erst nach
Entlassung aus der Dienstpflicht, sondern bereits bei Übertritt in die
Reserve eingezogen.

Aufgrund der verkürzten Dienstleistungspflicht wird die Fachinspektion der
Persönlichen Ausrüstung, welche bisher alle sechs Jahre stattfand,
abgeschafft. Weiter wird auch auf die Durchführung von ausserdienstlichen
Inspektionen verzichtet, da die Angehörigen der Armee neu jährlich Dienst
leisten.

Neue Zuständigkeit
Durch die per 1. Januar 2004 in Kraft tretende Armeereform "Armee XXI"
wechselt die Zuständigkeit für die Persönliche Ausrüstung vom Bundesamt für
Betriebe des Heeres (BABHE) zur neu geschaffenen Logistikbasis der Armee
(LBA).

EIDG. DEPARTMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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