Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Die schweizerische Verrechnungssteuer greift auch bei einer Depot-Auslagerung


MEDIENMITTEILUNG

Die schweizerische Verrechnungssteuer greift auch bei einer
Depot-Auslagerung

05. Dez 2003 (EFD) Im Gegensatz zur so genannten Zahlstellensteuer ist bei
der schweizerischen Verrechnungssteuer keine Auslagerung möglich. Sie
umfasst alle Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen, die von einem
schweizerischen Schuldner bezahlt werden -- unabhängig davon, ob die
Zahlungen an in der Schweiz oder im Ausland ansässige Personen erfolgen.
Dies hat der Bundesrat heute in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von
Nationalrat Christian Grobet (SP/GE) festgehalten.

Grobet hatte in seinem Vorstoss vom 1. Oktober 2003 wissen wollen, ob der
Bundesrat gewisse Steuerfluchtpraktiken, wie sie von einer schweizerischen
Treuhandgesellschaft propagiert worden seien, mit einer Transaktionssteuer
belegen könne.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Schweiz seit
Jahrzehnten im Bereich der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen eine
Verrechnungssteuer (= Quellensteuer) im Umfang von 35 Prozent erhebe. Dieser
unterlägen alle von einem schweizerischen Schuldner bezahlten Zinsen auf
Bankguthaben und Obligationen -- unabhängig davon, ob die Zahlungen an in
der Schweiz oder im Ausland ansässige Personen erfolgen. Sofern
schweizerische Titel im Depot lägen, würden dem Zinsempfänger aufgrund des
Schuldnerprinzips eine Verlegung bzw. Auslagerung der Depotführung keine
Vorteile bringen, da die Verrechnungssteuer auf diesen Titeln trotzdem
anfalle. Darin liege denn auch ein wichtiger Unterschied zur
Zahlstellensteuer: Im Gegensatz zum Schuldnerprinzip habe das
Zahlstellenprinzip die Schwäche, dass die massgebliche Zahlstelle in ein
Land verlegt werden könne, das sich nicht verpflichtet habe, eine
Zahlstellensteuer zu erheben und das auch keine andere Quellensteuer erhebe.

Laut Bundesrat bindet die im Entwurf vorliegende staatsvertragliche
Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) die
schweizerischen Zahlstellen in das geplante EU-Zinsenbesteuerungs-modell
ein. Damit die Wahrung des schweizerischen Bankgeheimnisses aufrechterhalten
bleibt, seien die schweizerischen Zahlstellen verpflichtet worden, einen
Abzug auf dem Zinsbetrag vorzunehmen. Dieser zurückbehaltene Betrag werde an
den schweizerischen Fiskus überwiesen, der davon 75 Prozent an den
jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiterleite. Der Steuerrückbehalt auf
Zinsleistungen betrage in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des
Abkommens 15 Prozent, 20 in den darauffolgenden drei Jahren und 35 in den
Jahren danach. Durch die Einführung des erwähnten Steuerrückbehalts werde
denn auch sichergestellt, dass die geplante EU-Zinsenbesteuerung nicht über
die Schweiz umgangen werde. Befinde sich die Zahlstelle jedoch, so der
Bundesrat weiter, weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Drittstaat,
mit welchem die EU ein diesbezügliches Abkommen abgeschlossen hat, greife
die Zahlstellensteuer nicht.

Auskunft: Daniel Inäbnit, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 22 70
(erreichbar nur zwischen 1400 und 1600).

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch