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Steuerliche Abzugsfähigkeit für Weiterbildungs- und Umschulungskosten, nicht aber für Ausbildungskosten


MEDIENMITTEILUNG

Steuerliche Abzugsfähigkeit für Weiterbildungs- und Umschulungskosten, nicht
aber für Ausbildungskosten

05. Dez 2003 (EFD) Am Grundsatz der steuerlichen Unterscheidung zwischen
Ausbildung einerseits und Weiterbildung anderseits soll festgehalten werden.
Der Bundesrat wird aber im Rahmen eines Berichts abklären, wie es möglich
ist, den Vorgaben des am 1. Januar 2004 in Kraft tretenden
Berufsbildungsgesetzes verstärkt Rechnung zu tragen. Dies hat der Bundesrat
heute in seiner Antwort auf die Motion von Ständerat Eugen David (CVP/SG)
festgehalten. Er beantragt daher, den Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln.

David hatte in seiner Motion vom 3. Oktober 2003 gefordert, das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz
anzupassen, um die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung steuerlich in
Abzug bringen zu können.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die heutige
gesetzliche Regelung und Praxis die mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum steuerlichen Abzug zulassen, die
Ausbildungskosten jedoch nicht. Als nicht abziehbare Ausbildungskosten
gälten all jene Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und
Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs zu erlernen. Nicht abziehbar seien auch
die Kosten für eine Zweitausbildung, wenn diese im Hinblick auf einen
späteren Berufswechsel neben einem bereits ausgeübten Beruf absolviert
werde. Das Gleiche gelte auch für so genannte Berufsaufstiegskosten.

Demgegenüber gälten als abziehbare Weiterbildungskosten jene Aufwendungen,
die nötig seien, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder
um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Abzugsfähig seien
ebenfalls die Umschulungskosten, welche anfielen, sofern der bisherige Beruf
nicht mehr ausgeübt werden könne. Unter Umschulung sei daher auch eine
völlig neue berufliche Ausrichtung zu verstehen, sofern ein äusserer Zwang
(Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall)
zu dieser Neuorientierung geführt habe.

Gemäss Bundesrat soll im Rahmen eines Berichts abgeklärt werden, wie es
möglich ist, den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes verstärkt Rechnung zu
tragen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden. Dieser Bericht
werde von den eidgenössischen Amtsstellen in Zusammenarbeit mit der
Schweizerischen Steuerkonferenz und allenfalls weiterer Organisationen zu
erstellen sein. Neben Lösungsvorschlägen seien auch Hinweise auf die damit
verbundenen volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie auf das Steuersubstrat
aufzuzeigen.

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Auskunft: Gotthard Steinmann, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 34 74.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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