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Die USR II erleichtert die Weiterentwicklung der Personengesellschaften


MEDIENMITTEILUNG

Die USR II erleichtert die Weiterentwicklung der Personengesellschaften

05. Dez 2003 (EFD) Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (USR II) wird
Gele-genheit bestehen, die Rahmenbedingungen der Personengesell-schaften zu
verbessern. Dies hat der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Motion von
Nationalrat Jacques-Simon Eggly (LP/GE) festgehalten. Er beantragt daher,
den Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln.

Eggly hatte in einer Motion vom 15. September 2003 gefordert,
Personengesellschaften steuerlich zu entlasten, indem der nicht
ausgeschüttete Teil des Unternehmensgewinns im Sinne einer Reserve vom
steuerbaren Geschäftsertrag abgezogen werden soll.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass Personenunter-nehmen
in mehrfacher Hinsicht eine andere steuerliche Behandlung als
Kapitalgesellschaften erfahren. Diese Problematik sei von der
Experten-kommission für eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung
(ERU) eingehend analysiert worden. Im Einklang mit den ERU-Ergeb-nissen habe
der Bundesrat die Einführung einer rechtsformunab-hängigen
Unternehmenssteuer mit all ihren Auswirkungen für die Besteuerung der
Personengesellschaften unter den heutigen nationalen und internationalen
Gegebenheiten ausgeschlossen.

Vielmehr seien die Rahmenbedingungen der Personengesellschaften daher via
USR II zu verbessern. Verschiedene Massnahmen, welche die Finanzierung, die
Unternehmensnachfolge und die Liquidation von Personengesellschaften
erleichtern, würden in der in Kürze in die Vernehmlassung zu schickenden
Vorlage berücksichtigt. Diese Verbesserungen, so der Bundesrat weiter,
würden mit der vom Motionär vorgeschlagenen Lösung nicht zwingend umgesetzt,
da der Unternehmer aus rein steuerlichen Gründen versucht sein könnte,
Mittel in seinem Unternehmen zu blockieren, ohne sie für die
Firmenentwicklung einzusetzen. Jeden nicht ausgeschütteten Gewinn zu Lasten
der Erfolgsrechnung als Einlage in die Reserven zuzulassen, ohne dass der
Bezug dieser Mittel zur Unternehmung klar hergestellt würde, wäre mit den
für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätzen nicht
vereinbar und könnte das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit verletzen.

Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat
umzuwandeln.

Auskunft: Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 323 52 27.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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