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Pensionskasse des Bundes: Umstellung auf das Beitragsprimat geplant


MEDIENMITTEILUNG

Pensionskasse des Bundes: Umstellung auf das Beitragsprimat geplant

05. Dez 2003 (EFD) Bei der beruflichen Vorsorge des Bundespersonals soll das
Beitragsprimat eingeführt werden. Der Bundesrat hat an seiner heutigen
Sitzung bekräftigt, dass er eine entsprechende Motion der Staatspolitischen
Kommission des Nationalrates (SPK-NR) umsetzen will. Eine vom Eidg.
Personalamt EPA geleitete interdepartementale Arbeitsgruppe wird nun
vertiefte Abklärungen zu rechtlichen, personal-, vorsorge- und
finanzpolitischen Fragen vornehmen. Sie unterbreitet dem Bundesrat im Lauf
des Jahres 2005 eine Vernehmlassungsvorlage. Die Sozialpartner werden
während des ganzen Prozesses, insbesondere bei personalpolitischen
Weichenstellungen, beigezogen. Die Umstellung kann nicht vor 2007 in Kraft
treten.

Im März 2000 hatte die SPK-NR in einer Motion (00.3179) verlangt, dass dem
Parlament bis spätestens 2006 eine Vorlage über den Wechsel vom Leistungs-
zum Beitragsprimat in der beruflichen Vorsorge des Bundespersonals vorgelegt
werde. Die Motion bildete einen Kompromiss zum Vorschlag, den Wechsel direkt
mit dem Pensionskassengesetz vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0) einzuleiten.

Der Bundesrat hat heute die Umsetzung der Motion bekräftigt und das EPA mit
der Leitung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe beauftragt; diese hat
vertiefte Abklärungen zu rechtlichen, personal-, vorsorge- und
finanzpolitischen Fragen vorzunehmen und dem Bundesrat im Lauf des Jahres
2005 eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten. Die Sozialpartner sollen
während des ganzen Prozesses, insbesondere bei personalpolitischen
Weichenstellungen, beigezogen werden.

Kein Leistungsabbau durch Beitragsprimat

Die Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat bedeutet keinen generellen
Leistungsabbau bei der beruflichen Vorsorge. Unter dem Leistungsprimat wird
die Altersrente als Prozentsatz des letzten versicherten Lohnes definiert.
Mit dem Beitragsprimat hingegen ergeben die einbezahlten Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge, verzinst und multipliziert mit dem
versicherungsmathematisch festgelegten Umwandlungssatz, die Altersrente.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind beim Beitragsprimat im Gegensatz
zur heutigen Regel bis zum tatsächlichen Altersrücktritt rentenbildend.

Wie der Bericht einer vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzten Arbeitsgruppe
zum Beitragsprimat zeigt, ergeben sich für die grosse Mehrheit der
Bundesangestellten mit der Einführung des Beitragsprimats im modellhaften
Vergleich keine Veränderungen der Altersrenten. Einzig für eine Minderheit
von Mitarbeitenden, die spät mit der Entrichtung von Pensionskassenbeiträgen
beginnen (z. B. Kaderpersonen), könnten sich aufgrund der kürzeren
Beitragsdauer Veränderungen ergeben. Lösungen werden jedoch gesucht (z. B.
Zuschüsse anlässlich der Systemumstellung oder Kadervorsorgeplan).

Wechsel nicht vor 2007 möglich

Die neue Vorsorgeordnung im Beitragsprimat kann nicht vor 2007 in Kraft
treten, da zuerst die vom Bundesrat kürzlich gefällten Entscheide zur
Konsolidierung von PUBLICA (vgl. EFD-Pressemitteilung vom 30. Oktober 2003)
sowie die erste BVG-Revision umgesetzt werden müssen.

Auskunft:
David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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