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Gesamtschau zu den Ausgaben des ETH-Bereichs


MEDIENMITTEILUNG

Gesamtschau zu den Ausgaben des ETH-Bereichs

05. Dez 2003 (EFD) Der autonome ETH-Bereich soll von der Verpflichtung zur
Erstellung separater Baubotschaften befreit werden. Der Bundesratbeantragt
deshalb, den Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren
für Grundstücke und Bauten zu ändern. Nötig wurde diese Revision, weil der
ETH-Bereich mit Inkrafttreten des revidierten ETH-Gesetzes am 1. Januar 2004
vom Finanzhaushaltrecht des Bundes ausgenommen und eine eigene Rechnung
führen wird. Dies erlaubt eine Gesamtschau der für den ETH-Bereich
aufgewendeten Mittel.

Per 1. Januar 2004 wird das revidierte ETH-Gesetz in Kraft treten, welches
die Autonomie des ETH-Bereichs verstärkt, indem es insbesondere die
Steuerung mit Leistungsauftrag und das Führen einer eigenen Rechnung auf
Gesetzesstufe verankert. Ab diesem Zeitpunkt wird der ETH-Bereich
konsequenterweise auch vom Geltungsbereich des Finanzhaushaltgesetzes des
Bundes vollumfänglich ausgenommen.

Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wird der ETH-Bereich die Kredite für
die Bauten des Bundes, welche durch ihn genutzt werden, künftig nicht mehr
mit separaten Baubotschaften, sondern im Rahmen seines eigenen Budgets
beantragen. Dies erlaubt eine Gesamtschau der für den ETH-Bereich
aufgewendeten Mittel und ermöglicht eine optimale Abstimmung des
Bewilligungsablaufs auf die betrieblichen Bedürfnisse der autonomen
Anstalten des ETH-Bereichs.

Wie bisher ist der ETH-Rat auch weiterhin verantwortliches Bau- und
Liegenschaftsorgan; er stellt die Koordination sicher und ist namentlich
verantwortlich für die Funktions- und Werterhaltung der im Eigentum der
Eidgenossenschaft stehenden Liegenschaften.

Die neue gesetzliche Regelung bedingt eine Änderung des Bundesbeschlusses
vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten.
Der ETH-Bereich ist explizit von der Verpflichtung zur Erstellung separater
Baubotschaften auszunehmen. Dies wird gleichzeitig zum Anlass genommen, den
Bundesbeschluss als rechtsetzenden Erlass in die neue Form der Verordnung
der Bundesversammlung zu kleiden.

Auskunft:
Barbara Kohler, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 61 50
Luc Deneys, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 60 84

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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