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Internationale Transporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligungspflichtig


MEDIENMITTEILUNG

Internationale Transporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligungspflichtig

26. Nov 2003 (EFD) Grenzüberschreitende Transporte mit russischen
Sattelschleppern und schweizerischen Anhängern dürfen nur durchgeführt
werden, wenn eine Bewilligung der "Conférence Européenne des Ministres des
Transports" (CEMT) vorliegt und der Einsatz vom Ausland aus erfolgt. Das
hält der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation von Ständerat
Michel Béguelin (SP/VD) fest. Gleichzeitig teilt er mit, dass eine
Untersuchung durch die Eidg. Zollverwaltung EZV wegen möglicher Umgehung
bestehender Vorschriften eingeleitet worden ist.

Mit seiner Interpellation vom 3. Oktober 2003 wollte Béguelin vom Bundesrat
wissen, ob ihm bekannt sei, dass auf dem schweizerischen Markt für
Strassen-Gütertransporte gewisse Unregelmässigkeiten bestünden, welche die
Regeln eines "gesunden Wettbewerbs im Binnenmarkt" verfälschten. Béguelin
beruft sich konkret auf ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das in
Russland immatrikulierte Sattelschlepper einsetze, während die Anhänger hier
registriert seien. Ausserdem verlangte Béguelin Auskunft darüber, ob der
Bundesrat über die Mittel für Kontrollen verfüge und welche Möglichkeiten es
gebe, um Wettbewerbsverzerrungen zu korrigieren.

In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass sowohl internationale als
auch nationale Vorschriften den Gebrauch von im Ausland immatrikulierten
Strassen-Güterfahrzeugen regeln. Setzen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
ausländische Fahrzeuge ein, müssen sie diese verzollen und versteuern. In
Bezug auf die Bestimmungen für Transporte zwischen Russland und der Schweiz
verweist der Bundesrat auf das bilaterale Strassenverkehrsabkommen vom 25.
November 1997. Für grenzüberschreitende Transporte mit russischen Fahrzeugen
ist eine "CEMT-Bewilligung" nötig. Damit dürfen Transporte zwischen
sämtlichen CEMT-Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Allerdings muss der
Einsatz vom Ausland aus erfolgen.

Zoll und Polizei kontrollieren

Ob die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden, kontrollieren der
Zoll beim Grenzübertritt und die Polizei im Inland. Im Weiteren verweist der
Bundesrat auf die Vorschriften zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
Dabei geht es um Einfuhrabgaben, LSVA, kantonale Motorfahrzeugsteuern,
transportrechtliche Bestimmungen sowie um Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Ab Januar 2004 müssen mit einer CEMT-Bewilligung eingesetzte Fahrzeuge nach
maximal sechs Wochen wieder ins Zulassungsland zurückgeführt werden. Damit
kann das vom Interpellanten dargelegte Problem eingedämmt werden. Der
geschilderte Fall wird von der Eidg. Zollverwaltung untersucht. Das Ergebnis
steht noch nicht fest.

Auskunft: Philippe Flückiger, Oberzolldirektion, Tel. 031 322 66 93

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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