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Mehrwertsteuer: Effektenhändler mit Banken und Sparkassen gleichstellen


MEDIENMITTEILUNG

Mehrwertsteuer: Effektenhändler mit Banken und Sparkassen gleichstellen

26. Nov 2003 (EFD) Auf Grund des Börsengesetzes sind im Mehrwertsteuergesetz
(MWSTG) die Effektenhändler dem gleichen Geheimnisschutz zu unterstellen wie
die Banken und Sparkassen. Dies hat der Bundesrat in seiner heutigen Antwort
auf eine Motion von Ständerat Hans-Rudolf Merz (FDP/AR) festgehalten. Er
beantragt daher, den Vorstoss gutzuheissen.

Merz hatte in einer Motion vom 29. September 2003 gefordert, Effektenhändler
im MWSTG dem gleichen Geheimnisschutz zu unterstellen wie die Banken und
Sparkassen.

Der Bundesrat ist mit dem Vorstoss einverstanden und bereit, die Motion
entgegenzunehmen. Nachdem das Börsengesetz einen dem Bankgeheimnis der
Banken und Sparkassen entsprechenden Schutz des Berufsgeheimnisses bei den
Effektenhändlern eingeführt hat, lässt sich eine Ungleichbehandlung dieser
beiden Gruppen von Finanzakteuren auch im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht
mehr begründen.

Die Gleichstellung der Effektenhändler mit den Banken und Sparkassen hat zur
Folge, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen einer
Kontrolle auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Effektenhändler
verpflichtet ist. Die ESTV darf die im Zusammenhang mit der Buchprüfung bei
Effektenhändlern gemachten Feststellungen betreffend Dritte (= Kunden)
ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwenden. Sie ist
jedoch weiterhin berechtigt, die

Buchhaltungsunterlagen der Effektenhändler in Bezug auf die
mehrwertsteuerrelevanten Tatbestände umfassend zu prüfen.

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40 (bis
1400).

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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