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BZ Bank AG - Kein Anlass zur Gewährsprüfung im Fall Martin Ebner


MEDIENMITTEILUNG

BZ Bank AG - Kein Anlass zur Gewährsprüfung im Fall Martin Ebner

26. Nov 2003 (EFD) Die Eidgenössische Bankenkommission EBK sieht keinen
Anlass, Martin Ebner die Gewähr in seiner Eigenschaft als Aktionär und
leitendes Organ der BZ Bank AG abzusprechen - weder aufgrund seiner
Geschäftstätigkeit als Bankier noch aufgrund seines Wirkens in der
Vergangenheit als treibende Kraft bei von der EBK nicht beaufsichtigten
Investmentgesellschaften. Dies hält der Bundesrat in seiner Antwort auf eine
Interpellation der Sozialdemokratischen Fraktion vom 17. September 2003
fest.

Die EBK hat laut Bundesrat u. a. den Auftrag, die dauernde Einhaltung der
banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen durch die unterstellten Institute
zu überprüfen. Erhält die EBK von Verletzungen des Banken- oder
Börsengesetzes oder sonstigen Missständen in ihrem
Verantwortlichkeitsbereich Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des
ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände notwendigen
Verfügungen.

Eine formelle Überprüfung der Aktionärsgewähr Martin Ebners infolge der im
Mai 2003 erfolgten Übernahe einer direkten qualifizierten Beteiligung an der
BZ Bank AG hat die EBK nicht vorgenommen, da dazu kein Anlass bestand.
Ebner, so der Bundesrat weiter, habe sich immer an die von ihm persönlich
eingegangene Verpflichtung gehalten, dass Gläubigern und Anlegern der Bank
aus den Problemen der Gruppe kein Schaden erwachsen werde und keine
Transaktionen mit nahestehenden Gesellschaften oder Personen zum Nachteil
der Bank getätigt würden. Nicht auf gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten
zurückzuführende unternehmerische Misserfolge ausserhalb der Bankentätigkeit
seien kein ausreichender Grund, einer Person die fachliche oder
charakterliche Gewähr für die Übernahme einer verantwortlichen Funktion bei
einem Bankinstitut abzusprechen.

Wie der Bundesrat weiter ausführt, hat die EBK im Jahre 2002 im Zusammenhang
mit Verkäufen von Titeln der Firma Pirelli das Verhalten Ebners überprüft.
Die EBK sei dabei zum Schluss gekommen, es liege kein missbräuchliches
Marktverhalten vor, das eine aufsichtsrechtliche Sanktion nach sich ziehen
würde. Im September 2003 endete das Strafverfahren gegen Ebner wegen
Insidergeschäften mit Pirelli-Titeln mit einem Freispruch, da kein
unzulässiges Handeln von Seiten Ebners festzustellen war. Dieses Urteil ist
nun auch rechtskräftig.

Der Bundesrat hält zudem fest, dass die von ihm eingesetzte
Expertenkommission unter der Leitung von Professor Peter Forstmoser im
Rahmen der Totalrevision des Anlagefondsgesetzes vorgeschlagen hat,
sämtliche Formen der kollektiven Kapitalanlage, also auch Anlageinstrumente
wie Beteiligungsgesellschaften, der Aufsicht der EBK zu unterstellen. Zudem
überprüfe eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor Ulrich
Zimmerli im Rahmen der Schaffung einer integrierten
Finanzmarktaufsichtsbehörde die Erweiterung und Verstärkung des
Sanktionenkataloges der Finanzmarktaufsicht.

Auskunft: Tanja Kocher, Eidg. Bankenkommission, Tel. 031 323 08 57

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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