Änderung der Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
3003 Bern, 26. November 2003
Medieninformation
Änderung der Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und
ausserdienstliche Tätigkeiten
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über den Einsatz
militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ)
verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Nebst redaktionellen und terminologischen Anpassungen an Armee XXI werden
mit optimierten Zuständigkeiten und vereinheitlichten Verfahrensabläufen die
Behandlung von Gesuchen um Einsätze militärischer Mittel für zivile und
ausserdienstliche Tätigkeiten verbessert. So sind die Gesuche künftig
ausschliesslich bei einer der vier zuständigen Territorialregion
einzureichen. Diese leiten die Gesuche zur Beurteilung an den Führungsstab
der Armee weiter.
Als Folge der Armeereform XXI werden die personellen und materiellen
Ressourcen massiv reduziert. Damit aber die Armee weiterhin ihre primären
Aufträge erfüllen kann, werden die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Gesuchen um Einsätze militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche
Tätigkeiten verschärft. So wird die Armee künftig nur noch dann eingesetzt,
wenn eine Hilfeleistung unter anderem durch den Zivilschutz nicht oder nur
teilweise möglich ist. Es wird zudem neu explizit geregelt, dass Truppen bei
besonderen Ereignissen (z.B. für Katastrophenhilfeeinsätze,
Sicherungseinsätze usw.) jederzeit von ihrer Aufgabe zugunsten Dritter
entbunden werden können. Für solche Fälle, deren
Eintretenswahrscheinlichkeit mit der Reduktion der personellen und
materiellen Mittel der Armee XXI gestiegen ist, dürfen dem Bund keine Kosten
erwachsen; insbesondere sind allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem
Bund vorgängig vertraglich auszuschliessen.
EIDG. DEPARTMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
Information