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Schutz der Versicherten: Vorschriften über die Solvabilitätsmarge werden angepasst


MEDIENMITTEILUNG

Schutz der Versicherten: Vorschriften über die Solvabilitätsmarge werden
angepasst

26. Nov 2003 (EFD) Präzisierte und EU-konforme Vorschriften zur Berechnung
der Solvabilitätsspanne von privaten Versicherungsgesellschaften sollen den
Schutz der Versicherungsnehmer stärken und den veränderten wirtschaftlichen
Bedingungen Rechnung tragen. Der Bundesrat hat darum die entsprechenden
Änderungen der Schadenversicherungs- und der Lebensversicherungsverordnung
beschlossen. Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2004 in Kraft. Die
Solvabilitätsspanne ist das Kapital, über das die Versicherungseinrichtungen
als Reserve für den Fall unvorhergesehener Ereignisse verfügen müssen.

Die Änderung der Vorschriften zur Berechnung der Solvabilitätsspanne
verlangt von den privaten Versicherern im wesentlichen,

- den Mindestgarantiefonds zu erhöhen,

- eine dauernde gesellschaftsinterne Überwachung der Solvabilität
einzurichten,

- einen halbjährlichen Bericht über die Solvabilität zuhanden der
Aufsichtsbehörde zu verfassen,

- mindestens 50% der geforderten Solvabilitätsspanne durch Eigenmitttel,
welche nicht stille Reserven sind, zu decken.

Anfang der 70er Jahre wurden die Vorschriften zur Solvabilitätsspanne von
der Europäischen Gemeinschaft (EG, heute EU) in Kraft gesetzt. Die Schweiz
wendet die Vorschriften seit Inkrafttreten (1993) des
Schadenversicherungsabkommens mit der EU.

Die Anforderungen an die Solvabilitätsspanne blieben jedoch seit ihrer
Einführung praktisch unverändert. Insbesondere wurden die verschiedenen
Garantiefondsniveaus trotz Inflation und Zunahme der Schadenbelastung nicht
angehoben. Darum hat die EU beschlossen die Vorschriften anzupassen und
damit den Schutz der Versicherten zu verstärken (Projekt "Solvabilität I").
Die Richtlinien sind von den einzelnen Mitgliedstaaten auf den 1. Januar
2004 umzusetzen.

Wegen der Notwendigkeit, die Solvabiltitätsvorschriften anzupassen, aber
auch wegen der internationalen Verpflichtungen gegenüber der EU hat die
Schweiz entschieden, das Projekt "Solvabilität I" ins schweizerische Recht
zu übernehmen.

Auskunft:
Beda Schönenberger, Bundesamt für Privatversicherungen, Tel.: 031 324 93 39

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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