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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Pressemitteilung

Umsetzung des Parlamentsgesetzes in der Bundesverwaltung

 Die im neuen Parlamentsrecht vorgesehenen Informationsrechte der Ratsmitglieder und parlamentarischen Kommissionen haben Auswirkungen auf die Bundesverwal-tung. Der Bundesrat hat mehrere Präzisierungen auf Verwaltungsseite beschlossen, um die Umsetzung des Parlamentsgesetzes auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1.12.03) sicher zu stellen.

Da die Informationsrechte der Ratsmitglieder und parlamentarischen Kommissionen im neuen Parlamentsgesetz ausführlich geregelt sind, können die Weisungen der Bundesverwaltung von 1975 über die Akteneinsicht aufgehoben werden. In einer neuen schlanken Regelung in Art. 5a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) wird nur noch festgehalten, wer auf Verwaltungsseite für die Behandlung von Gesuchen um Information zuständig ist. Im Regelfall entscheidet das zuständige Departement. Der Bundesrat selber entscheidet, wenn es um Gesuche um Einsichtnahme in Akten des Mitberichtsverfahrens geht oder um Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste. In die Beschlüsse des Bundesrates können die Ratsmitglieder auf Gesuch hin Einsicht nehmen. Sie haben das Gesuch an die Bundeskanzlei zu richten.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Information und Kommunikation

Bern, 19. November 2003

Für Auskünfte:

Leiter der Sektion Recht: Thomas Sägesser (Tel. 031/322 41 51)