Umsetzung des Parlamentsgesetzes in der
Bundesverwaltung
Die im neuen
Parlamentsrecht vorgesehenen Informationsrechte der Ratsmitglieder und
parlamentarischen Kommissionen haben Auswirkungen auf die Bundesverwal-tung. Der
Bundesrat hat mehrere Präzisierungen auf Verwaltungsseite beschlossen, um die
Umsetzung des Parlamentsgesetzes auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens
(1.12.03) sicher zu stellen.
Da die Informationsrechte
der Ratsmitglieder und parlamentarischen Kommissionen im neuen Parlamentsgesetz
ausführlich geregelt sind, können die Weisungen der Bundesverwaltung von 1975
über die Akteneinsicht aufgehoben werden. In einer neuen schlanken Regelung in
Art. 5a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) wird nur
noch festgehalten, wer auf Verwaltungsseite für die Behandlung von Gesuchen um
Information zuständig ist. Im Regelfall entscheidet das zuständige Departement.
Der Bundesrat selber entscheidet, wenn es um Gesuche um Einsichtnahme in Akten
des Mitberichtsverfahrens geht oder um Informationen aus dem Bereich des
Staatsschutzes und der Nachrichtendienste. In die Beschlüsse des Bundesrates
können die Ratsmitglieder auf Gesuch hin Einsicht nehmen. Sie haben das Gesuch
an die Bundeskanzlei zu richten.
SCHWEIZERISCHE
BUNDESKANZLEI
Information und
Kommunikation
Bern, 19. November
2003
Für Auskünfte:
Leiter der Sektion Recht:
Thomas Sägesser (Tel. 031/322 41 51)