Der Bundesrat
verabschiedet Ausführungsbestimmungen zum
Behindertengleichstellungsgesetz
Bern,
19.11.2003. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung über die Beseitigung
von Benachteiligungen der Menschen mit Behinderungen (BehiV)
sowie die
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VböV) verabschiedet. Beide Verordnungen treten gleichzeitig mit dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Die
Ausführungsbestimmungen zum BehiG sind in zwei Verordnungen enthalten: Die BehiV
enthält die generellen Ausführungsbestimmungen, die VböV diejenigen, die die
Massnahmen für den Bereich des öffentlichen Verkehrs speziell
regeln.
Aufgaben
des Büros für die Gleichstellung von Behinderten
Die
BehiV konkretisiert und definiert verschiedene zentrale Begriffe wie „Bau und
Erneuerung“, „öffentlich zugängliche Bauten und
Anlagen“, „Diskriminierung“, „beschwerde- und klageberechtigte Organisationen“
etc. Die Verordnung umschreibt weiter den Aufgabenbereich des neu zu schaffenden
Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Es fördert
insbesondere die Information über die Belange der Menschen mit Behinderungen,
initiiert oder unterstützt Programme und Informationskampagnen, koordiniert die
Tätigkeiten der verschiedenen auf diesem Gebiet tätigen privaten und
öffentlichen Einrichtungen und analysiert regelmässig die getroffenen Massnahmen
auf ihre Wirksamkeit. Das Büro wird dem Eidg. Departement des Innern (EDI)
angegliedert.
Der
Bund als vorbildlicher Bauherr, Arbeitgeber und Erbringer von
Dienstleistungen
Die
BehiV konkretisiert zudem einzelne Punkte betreffend Rechtsansprüche und
Verhältnismässigkeitsprinzip und hält die Modalitäten der Finanzhilfe fest.
Ferner enthält die Verordnung Vorschriften, wie sich
der Bund als Bauherr und Arbeitgeber Behinderten gegenüber zu verhalten
hat. Der Bund soll bei der Gleichbehandlung von behinderten Menschen eine
Vorreiterrolle einnehmen. Auch seine Dienstleistungen beim Publikumsverkehr oder
auf Internet sollen behindertengerecht gestaltet sein.
Umsetzung im Bereich des öffentlichen
Verkehrs
Das BehiG
verpflichtet den Bundesrat, Vorschriften über die Gestaltung von Bahnhöfen,
Haltestellen, Fahrzeugen, Flugplätzen sowie zu Kommunikationssystemen und für
die Billettausgabe zu erlassen, um ein behindertengerechtes öffentliches
Verkehrsnetz zu gewährleisten. Dazu sieht das BehiG eine 20-jährige
Anpassungsfrist für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge vor. Für
Kundeninformationsanlagen und Billettausgabegeräte sind 10 Jahre vorgeschrieben.
Die VböV hält fest, dass das zuständige Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) weitere Ausführungsbestimmungen erlassen
kann.
Ziel: vom „Grobnetz“ zum
lückenfreien öffentlichen Verkehrsnetz
Die
VböV enthält Finanzierungsmodalitäten: Bei Massnahmen für einen
behindertengerechten öffentlichen Verkehr, welche nicht im Rahmen der
ordentlichen Planung realisiert werden können, hat das Parlament einen
Zahlungsrahmen von 300 Mio. für eine Frist von 20 Jahren verabschiedet. Aus
diesem Zahlungsrahmen sollen nur die kostengünstigsten Massnahmen zur Erreichung
der gesetzlichen Ziele finanziert werden. Als Bedingung für die Ausrichtung von
Mitteln aus dem Zahlungsrahmen gilt, dass sie in den ersten 10 Jahren nur für
Anpassungen von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen gesprochen werden, die einen
wesentlichen Bedarf behinderter Menschen abdecken. In den folgenden 10 Jahren
soll das so entstandene «Grobnetz» in ein möglichst lückenfreies öffentliches
Verkehrsnetz für Behinderte ausgebaut werden.
Weitere
Auskünfte:
Zur
BehiV: Luzius Mader, Vizedirektor Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41
02
Zur
VböV: Hanspeter Oprecht, Bundesamt für Verkehr, Tel 031 323 12
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