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MWST: Unterschiedliche Besteuerung auf unterschiedlichen Leistungen


MEDIENMITTEILUNG

MWST: Unterschiedliche Besteuerung auf unterschiedlichen Leistungen

19. Nov 2003 (EFD) Sofern gastgewerbliche Betriebe ihre Leistungen via
Gassenverkauf anbieten, kommen sie ebenfalls in den Genuss des ermässigten
Steuersatzes von 2,4 Prozent, der im Detailhandel auf Ess- und Trinkwaren
angewendet wird. Dies hat der Bundesrat heute in seiner Antwort auf eine
Einfache Anfrage von Nationalrat Karl Tschuppert (FDD/LU) festgehalten.

Tschuppert wollte in seiner Einfachen Anfrage wissen, wie der Bundesrat die
steuerliche Ungleichbehandlung des Gastgewerbes gegenüber dem Detailhandel
bei der Mehrwertsteuer (MWST) begründe und welche Möglichkeiten für deren
Beseitigung bestünden.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass der reduzierte MWST-Satz von
2,4 Prozent für Lieferungen und Eigenverbrauch von Ess- und Trinkwaren
(Ausnahme: alkoholische Getränke) nicht für die Konsumation in
gastgewerblichen Betrieben gelte. Hier werde der Normalsatz von 7,6 Prozent
angewendet. Dieser Unterschied beruht laut Bundesrat auf dem Umstand, dass
das Restaurant gegenüber dem Gassenverkauf Zusatzleistungen offeriere wie
die Zurverfügungstellung von Raum, Tischen, Stühlen, Heizung, Geschirr und
ähnlichem mehr sowie - in vielen Fällen - auch die Bedienung.
Unterschiedliche Leistungen rechtfertigten aber auch eine unterschiedliche
Besteuerung. Sofern ein gastgewerblicher Betrieb konsumfertige Ess- und
Trinkwaren zum Mitnehmen anbiete, d.h. über die Gasse verkaufe, unterstehe
die Lieferung jedoch ebenfalls dem reduzierten Satz.

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40 (bis
15.30)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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