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Gesetzliche Grundlagen für Entbündelung der letzten Meile

MEDIENMITTEILUNG

Gesetzliche Grundlagen für Entbündelung der letzten Meile

Der Bundesrat will die im Februar beschlossene Entbündelung der letzten
Meile in der Telekommunikation auf eine solide politische Grundlage stellen.
Er hat  eine entsprechende Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes
(FMG) an das Parlament verabschiedet. Die Neuregelung ermöglicht den
direkten Zugang der Swisscom-Konkurrentinnen zu den Haushalten.  Weiter
werden die Instrumente verstärkt, die einen wirksamen Wettbewerb
gewährleisten. Die Vorlage verbessert zudem den Schutz der Konsumenten und
der persönlichen Daten.

Im vergangenen Frühling hatte der Bundesrat die Fernmeldedienstverordnung
(FDV) auf den 1. April geändert. Diese ermöglichte eine unverzügliche
Öffnung der letzten Meile für alle Teilnehmer des Telekommunikationsmarktes.
Um jedoch diesen weitreichenden  Marktöffnungsschritt auf eine solide
politische Grundlage zu stellen, wurde entschieden, die Entbündelung in die
laufende Revision des FMG einzubauen. Der Bundesrat erfüllt damit auch eine
Forderung der zuständigen Fachkommissionen des Parlaments.

Letzte Meile

Unter der letzten Meile versteht man die Leitung, die die Telefon- und
Internetabonnenten mit der Ortszentrale verbindet. Die letzte Meile ist von
den PTT erbaut worden und ist im Eigentum der Swisscom. Entbündelung
bedeutet, dass die Mitbewerber der Swisscom einen direkten Zugang zu den
rund vier Millionen Hausanschlüssen erhalten. Die Swisscom bleibt zwar
Eigentümerin der Leitungen, sie muss sie aber den Mitbewerbern zu
kostendeckenden Preisen zur Verfügung stellen. Damit erhalten die Kundinnen
und Kunden Wahlmöglichkeiten beim Telefonanschluss. In der Praxis ist
allerdings der direkte Weg der Swisscom-Konkurrenz zu den Haushalten noch
nicht offen, weil sich die Swisscom gegen entsprechende Gesuche wehrt.

Der Zugang zum Telekommunikationsmarkt soll unter dem geänderten
Fernmeldegesetz nicht mehr von einer staatlichen Bewilligung abhängen.
Fernmeldedienstanbieterinnen werden einzig verpflichtet ihre geplante
Tätigkeit dem zuständigen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zu melden.
Konzessionen werden aber weiterhin nötig sein für die Pflicht, die
Grundversorgung sicherzustellen, und für die Nutzung des
Funkfrequenzspektrums. Im Übrigen werden alle Fernmeldedienstanbieterinnen
weiterhin der Aufsicht des BAKOM unterstehen.

Transparenter und nicht diskriminierender Zugang zu Diensten und
Einrichtungen

Marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterinnen  sollen nach dem
Gesetzesentwurf verpflichtet werden können, einen transparenten und nicht
diskriminierenden Zugang zu ihren Diensten und Einrichtungen zu
kostenorientierten Preisen anzubieten. Als Beispiele nennt der Entwurf die
Entbündelung des Teilnehmeranschlusses - die sogenannte Öffnung der letzten
Meile -  (vollständig entbündelter Zugang und gemeinsamer Zugang zum
Teilnehmeranschluss), den schnellen Bitstromzugang (Bitstream Access) und
die Mietleitungen, die der Bundesrat bereits auf dem Verordnungsweg mit
Wirkung ab 1. April 2003 eingeführt hat.

Je nach technologischer und wirtschaftlicher Entwicklung können den
marktbeherrschenden Anbieterinnen andere Zugangsverpflichtungen auferlegt
werden, nicht nur in Bezug auf das traditionelle Telefonnetz, sondern auch
bezüglich anderer Fest- oder Mobilfunknetze. Der Zugang zu den Diensten der
marktbeherrschenden Anbieterin würde zudem den Gesuchstellern ermöglichen,
diese Dienste - z.B. den Telefonanschluss - wiederzuverkaufen. Die Umsetzung
dieser Verpflichtungen wird unverändert bleiben: Es wird vor allem den
Parteien überlassen sein, ihre Zugangsvereinbarungen auszuhandeln. Nur wenn
bei Nichteinigung eine Partei die Eidgenössische Kommunikationskommission
(ComCom) darum ersucht, wird diese intervenieren, nachdem sie ein Gutachten
der Wettbewerbskommission zur Marktbeherrschung eingeholt hat.

Besserer Schutz der Konsumenten

Ein Teil des Entwurfs befasst sich mit dem Konsumentenschutz und dem Schutz
der persönlichen Daten. Namentlich ist die Schaffung einer
Schlichtungsstelle vorgesehen, um Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder
Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten einfach und
rasch beizulegen. Das BAKOM kann die Schaffung einer solchen Stelle der
Fernmeldebranche überlassen. Ferner soll das Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Verbot unverlangt gesendeter
Massenwerbung (Spamming) ergänzt werden.

Der Fernmeldemarkt wurde am 1. Januar 1998 geöffnet. Dank diesem Schritt
sind die Preise merklich gesunken, und die Konsumentinnen und Konsumenten
haben eine grössere Auswahl. Der Gesetzesentwurf schliesst noch bestehende
Lücken. Er orientiert sich weitgehend am neuen Rechtsrahmen der Europäischen
Union, der in den Mitgliedstaaten am 25. Juli 2003 in Kraft getreten ist.

Bern, 12. November 2003

      UVEK      Eidgenössisches Departement für Umwelt,
      Verkehr, Energie und Kommunikation

      Pressedienst

Auskünfte:
Peter Fischer, Stellvertreter des Direktors des Bundesamtes für
Kommunikation,
+41 32 327 55 99

Beilagen:
Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes
Entwurf Fernmeldegesetz