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Neue Regelung für die Sanierung von Bahnübergängen

Medienmitteilung

Neue Regelung für die Sanierung von Bahnübergängen

Der Bundesrat hat die gesetzlichen Grundlagen für die Sicherung und
Signalisierung von Bahnübergängen neu definiert und diese in die
Eisenbahnverordnung (EBV) integriert. Die bisher massgebende Verordnung über
die Signalisierung von Bahnübergängen wird aufgehoben. Mit dieser
Neuregelung wird die Sicherung von Bahnübergängen an die heutigen
Anforderungen angepasst. Zusätzlich wurde der Detaillierungsgrad der
einzelnen Bestimmungen reduziert, damit bei der Genehmigung konkreter
Projekte technische Neuerungen sofort berücksichtigt werden können. Dies
soll sich in Zukunft kostensenkend auswirken.

In der Schweiz existieren heute rund 2000 unbewachte Bahnübergänge, deren
Signalisierung und Sicherung in den nächsten Jahren angepasst werden muss;
es sei denn, sie können aufgehoben werden. Der Anpassungsbedarf resultiert
einerseits aus den höheren Geschwindigkeiten und den dichteren Zugsfolgen im
Schienenverkehr und andererseits aus der immer höheren Zahl von Fahrzeugen
und Fussgängern, die Bahnübergänge benützen. Für die Sicherheit auf den
Bahnübergängen sind primär die Bahnen verantwortlich. Entsprechen
Bahnübergänge nicht mehr dem verlangten Sicherheitsstandard, erarbeiten die
Bahnen Sanierungsmassnahmen, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) als
Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt werden müssen. Die bisherigen
Regelungen schrieben dabei sehr detailliert vor, wie Bahnübergänge gesichert
sein müssen. Dies erschwerte im Einzelfall die Umsetzung neuerer
Sicherungskonzepte an Bahnübergängen, die bei geringeren Kosten ebenfalls
ein hohes Mass an Sicherheit gewährleisten würden, z. B. Bedarfsschranken.
Um dem technischen Fortschritt besser Rechnung tragen zu können, verzichten
die neuen Bestimmungen auf lösungsorientierte Vorschriften, sondern
definieren nur die Mindestanforderungen, damit beim konkreten Bahnübergang
die genügende Sicherheit gewährleistet werden kann.

Die Finanzierung der für die Sicherheit an Bahnübergängen notwendigen
Massnahmen wird zudem, wie im Eisenbahngesetz (EBG) vorgesehen, wieder
flexibler gestaltet (Bis heute trugen in den meisten Fällen die damit
verbundenen Kosten automatisch zu 75% die Strasseneigentümer, d.h. die
Kantone, Gemeinden oder Private, und zu 25 % die Bahnen.) Der
Finanzierungsmodus EBG sieht nämlich vor, dass derjenige Verkehrsweg die
Anpassungen der Bahnübergangsanlagen finanzieren muss, der durch das erhöhte
Verkehrsaufkommen den Sanierungsbedarf ausgelöst hat. Ist Anpassung auf ein
Verkehrswachstum auf beiden Verkehrswegen zurückzuführen, so teilen sich
inskünftig Schiene und Strasse die Sanierungskosten proportional zum
zusätzlichen Verkehrsvolumen (Verursacherprinzip).

Um die Sanierung der Bahnübergänge voranzubringen, hat das BAV im Mai 2003
die Bahnen in einem ersten Schritt aufgefordert, Sanierungskonzepte für die
190 gefährlichsten Bahnübergänge vorzulegen. Zurzeit wird evaluiert, mit
welcher Priorität welche Bahnübergänge saniert werden sollen. Bis Mitte
kommenden Jahres müssen dann die Bahnen für ihre zu sanierenden
Bahnübergänge dem BAV konkrete Projekte zur Genehmigung vorlegen. Der Bund
wird sich an den damit verbundenen Sanierungskosten mit bis zu 100'000
Franken pro Sanierung eines Bahnübergangs beteiligen. Die übrigen Kosten
sind von den Bahnen und von den Strasseneigentümern, d.h. den Kantonen und
Gemeinden zu tragen. Das BAV will mit einer konsequenten Umsetzung dieser
Strategie erreichen, dass bis spätestens Ende 2014 die Sicherheit aller
Bahnübergänge auf dem neusten Stand ist.

Bern, den 12. November 2003

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Pressedienst

Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Kommunikation, 031 322 36 43