Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Das EVD lehnt vorsorgliche Massnahmen zugunsten der FEW ab

Das EVD lehnt vorsorgliche Massnahmen zugunsten der FEW ab

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erlässt keine
vorsorglichen Massnahmen, die den Freiburgischen Elektrizitätswerken
(FEW) erlaubt hätten, einen Weko-Entscheid, der sie zur Marktöffnung
verpflichtet, vorläufig nicht umzusetzen. Diese Zwischenverfügung hat
keine Auswirkungen auf den späteren, definitiven Entscheid des
Bundesrates über ein Gesuch der FEW, Dritten die Durchleitung von Strom
durch ihr Netz verweigern zu dürfen.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die FEW die Durchleitung
von Strom der Watt Suisse AG (Emmen, LU) zur Versorgung zweier
Betriebsstätten der Migros verweigern dürfen. Im Bejahungsfall wären
diese (Elsa in Estavayer-le-Lac und Micarna SA in Courtepin) gezwungen,
ihren Strom weiterhin von den FEW zu beziehen.
Im Jahr 2001 kam die Wettbewerbskommission (Weko) in diesem Fall zum
Schluss, die FEW hätten eine marktbeherrschende Stellung, und es liege
eine nach Kartellgesetz unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor. Dieser
Entscheid der Weko wurde durch das Bundesgericht in einem Urteil vom
17. Juni 2003 bestätigt, dessen Begründung nun vorliegt.
In solchen Fällen gibt das Kartellgesetz dem Bundesrat die Möglichkeit,
auf Gesuch hin die als unzulässig erklärte Wettbewerbsabrede
ausnahmsweise zuzulassen, wenn diese "notwendig ist, um überwiegende
öffentliche Interessen zu verwirklichen" (Art. 8). Die FEW haben ein
entsprechendes Gesuch gestellt und gleichzeitig beantragt, es sei ihnen
im Sinne von vorsorglichen Massnahmen zu erlauben, den Weko-Entscheid
bis zum vorliegen des definitiven Entscheides des Bundesrates nicht
umzusetzen.
Das EVD hat nun entschieden, dass die gesetzlichen Bedingungen für den
Erlass vorsorglicher Massnahmen in diesem Fall nicht erfüllt sind.
Wichtig war dabei, dass den FEW durch die vorläufige Umsetzung des
Weko-Entscheides kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht:
Die Öffnung  des Netzes der FEW gilt vorerst nur für die Watt AG, und
die FEW müssen für die Nutzung ihrer Infrastruktur durch die Watt
angemessen entschädigt werden.Diese Zwischenverfügung des EVD hat keine
Auswirkungen auf den Entscheid des Bundesrates über das Gesuch der FEW
selber.

Hans Isenschmid,
 Chef des Rechtsdienstes EVD,
 031 322 20 19